Autor: Prof. Gerhard Geckle | 06.04.2020

Vereine und die elektronische Krankmeldung

Soweit Vereine/Verbände als Arbeitgeber mit Angestellten zusammenarbeiten, also nichtselbstständigen Beschäftigten für die verschiedensten Arbeitsgebiete/Arbeitsbereiche, sollte man den notwendigen Einstieg in die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit allen Verästelungen intern jetzt beachten.
Bild: Fotolia, LLC.

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Denn die Arbeitsunfähigkeitsdaten werden ab Jahresanfang 2021 dann nicht per Post oder eben in Papierform übermittelt (mit dem bekannten gelben Schein), sondern nur noch digital. Die Arbeitgeber werden dann digital über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit des gesetzlich versicherten Arbeitnehmers von der Krankenversicherung informiert. Auch darüber, wann die Lohnfortzahlung zeitbezogen auslaufen kann. Wenn Vereine künftig Kenntnis davon haben, dass Arbeitnehmer den Arzt aufsuchen mussten und dort eine Erkrankung festgestellt wurde, dann direkt bei der Krankenkasse dies abfragen.

Dafür werden u. a. die üblichen Entgeltabrechnungsprogramme dafür geändert, also auch bei Lohnabrechnungen über Steuerberater und externe Rechenzentren gibt es da einiges vorzubereiten.

Denn noch ist nicht ganz klar, wie man meldemäßig mit stationären Krankenhausaufenthalten von einzelnen Mitarbeitern dann umgeht, was mit Privatversicherten da ablaufen wird.

 

Noch eine Ausnahme, die jedoch gerade im Vereinsbereich wichtig werden wird: Bei geringfügig Beschäftigten/Minijobs sollen bislang die Meldungen stets an die Minijob-Zentrale übersendet werden, nicht an die Krankenkasse. Derzeit ist zudem geplant, dass nunmehr der Verein als Arbeitgeber auch wiederum die Arbeitsunfähigkeitsdaten über die Minijob-Zentrale dann bei der Krankenkasse abrufen kann.

 

Noch einiges an Klärungsbedarf!

Bis Jahresende 2020 bleibt es bei der Kernaussage wie bisher, dass spätestens ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit die Beschäftigten – geschlechtsunabhängig – verpflichtet sind, dem Verein/Verband als Arbeitgeber diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Zudem besteht weiterhin die Pflicht für Arbeitnehmer, persönliche Arbeitsunfähigkeiten zu melden und dies auch ärztlich feststellen zu lassen.

 

Über die weitere Entwicklung auf dem Weg zur elektronischen Bescheinigung für Krankheitsfälle wird wieder aktuell informiert!