Vermietung von Sportanlagen

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Rechtslage bei stundenweise Vermietung
Der o. a. Grundsatz gilt nicht nur für die stundenweise Vermietung, so die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg im u. a. Urteil.
Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage überwiegt. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist ein Hauptelement eines Immobilien-Mietvertrages.
Von einer langfristigen Vermietung einer Sportanlage kann nach Auffassung des FG nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.
Bei einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit tritt die spezifische Leistung der Zurverfügungstellung einer Sportanlage, die keine bloße Grundstücksüberlassung ist, nicht hinter der steuerfreien Grundstücksüberlassung zurück.
Aber auch bei einer langfristigen Vermietung kommt es darauf an, ob weitere sportspezifische Leistungen erbracht werden, wie zum Beispiel die Überlassung von Umkleideräumen und Geräten.
Fundstelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.11.2017, Az.: 5 K 5122/15