Autor: Stefan Wagner | 19.09.2019

Vermietung von Sportanlagen

Die entgeltliche Überlassung einer Sportanlage gilt regelmäßig nicht als steuerfreie Immobilienvermietung nach § 4 Nr. 12 UStG. Dem Benutzer einer Sportanlage kommt es nämlich in erster Linie darauf an, die beabsichtigte sportliche Betätigung auszuüben. Der von ihm in Anspruch genommene Leistungsgegenstand fällt deshalb nicht unter die Befreiungsregelung.
Bild: Project Photos

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Rechtslage bei stundenweise Vermietung

Der o. a. Grundsatz gilt nicht nur für die stundenweise Vermietung, so die Auffassung des FG Berlin-Brandenburg im u. a. Urteil.

Zwar kann die Vermietung einer Sporthalle steuerfrei erfolgen. Dies setzt aber voraus, dass die reine Grundstücksüberlassung die Einräumung der Nutzungsberechtigung hinsichtlich einer Sportanlage überwiegt. Denn die Dauer der Grundstücksnutzung ist ein Hauptelement eines Immobilien-Mietvertrages.

Von einer langfristigen Vermietung einer Sportanlage kann nach Auffassung des FG nur bei einer mehrjährigen Vermietung ohne Kündigungsmöglichkeit ausgegangen werden.

 

Bei einer jährlichen Kündigungsmöglichkeit tritt die spezifische Leistung der Zurverfügungstellung einer Sportanlage, die keine bloße Grundstücksüberlassung ist, nicht hinter der steuerfreien Grundstücksüberlassung zurück.

Aber auch bei einer langfristigen Vermietung kommt es darauf an, ob weitere sportspezifische Leistungen erbracht werden, wie zum Beispiel die Überlassung von Umkleideräumen und Geräten.

 

Fundstelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil v. 08.11.2017, Az.: 5 K 5122/15