Autor: Prof. Gerhard Geckle | 26.03.2019

Jetzt mehr Steuer-Spielraum für unsere Vereinsmitglieder!

Darauf haben gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und Organisationen schon einige Zeit gewartet: Rückwirkend seit Januar 2019 dürfen sie ihre Mitglieder bei geselligen Veranstaltungen etwas großzügiger bewirten.
Bild: MEV Verlag GmbH

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Auch bei Ehrungen der Vereinsmitglieder aus besonderen persönlichen Anlässen können sie diese großzügiger behandeln und sogar mit einem Präsent ehren.

Denn nun wurde endlich die sog. Nichtbeanstandungsgrenze für Mitglieder von bisher 40 Euro pro Mitglied auf 60 Euro erhöht.

Es gibt dann keine gemeinnützigkeitsrechtlichen Probleme, wenn man sich bei Vereinsfeiern und Ehrungen einzelner Mitglieder etwas großzügiger verhält.

 

 

 

Ab dem Vereinsjahr 2019 darf man als Verein

  • bis zu 60 Euro für die Teilnahme eines Mitglieds an geselligen Veranstaltungen ausgeben, ohne dass es steuerliche Folgen für die teilnehmenden Mitglieder hat. Der Betrag kann beispielsweise für den Vereinsjahresausflug, zur Bewirtung bei Basaren, für die Weihnachtsfeier usw. ausgegeben werden. Er steht aber nur für teilnehmende Mitglieder zur Verfügung, nicht für mitgebrachte Freunde oder Angehörige. Außerdem darf die Summe von 60,00 Euro innerhalb eines Vereinsjahres nicht überschritten werden.

  • Zusätzlich darf der Verein bei besonderen persönlichen Ereignissen bis zu 60 Euro für das Mitglied ausgeben. Hierbei kann es sich beispielsweise um eine Anerkennung für besondere persönliche Erfolge innerhalb der Vereinsaktivitäten (sportliche, musische oder andere Leistungen) handeln. Der erreichte persönliche Erfolg darf damit auch von seinem Verein/Verband gewürdigt werden.

  • Aber auch für Ereignisse im persönlichen Bereich eines Mitglieds kann diese kleine finanzielle Anerkennung genutzt werden. Beispielsweise als Anerkennung für langjährige Vereinsmitgliedschaft, ehrenamtliche Tätigkeit im Verein oder für die Ausübung von Ehrenämtern im oder für den Verein. Nutzen darf man dies auch für Mitglieder, die für den Verein auch ihre Freizeit opfern, um ihn z. B. in Verbänden, Institutionen oder in kommunalen Gremien in besonderer Weise zu vertreten.

  • Ohne gemeinnützigkeitsrechtliche Folgen bleibt es für gemeinnützige Vereine, wenn man einem engagierten Vereinsmitglied auch aus besonderem persönlichem Anlass eine Freude machen will. Beispielsweise zur Hochzeit, bei Familiennachwuchs, einem „runden“ Geburtstag oder sonstigen Jubiläen.

  • Pro Anlass können jeweils bis zu 60 Euro investiert werden. Gleichgültig, ob hierfür ein Geschenk, ein Ausrüstungsgegenstand oder ein sonstiger auch nützlicher Gegenstand gekauft wird. Auch Reisegutscheine, Konzertkarten usw. sind möglich. Nicht möglich sind hingegen Geldgeschenke.

  • Voraussetzung ist natürlich, dass die Vereinskasse die Anerkennung zulässt. Außerdem muss die Vereinsführung darauf achten, dass wirklich nur zu besonderen Anlässen geschenkt wird und die Grenze von 60,00 Euro nicht überschritten wird.

  • Im Gegensatz zur Freigrenze für Vereinsveranstaltungen, die innerhalb des gesamten Vereinsjahres nicht überschritten werden darf, kann der Betrag von bis zu 60,00 Euro pro besonderem persönlichem Ereignis auch mehrmals im Jahr für das gleiche Mitglied genutzt werden.

 

Der (erfreuliche) Hintergrund

 

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat damit auf die Forderung der vielen gemeinnützigen Organisationen reagiert und endlich den bisherigen Betrag von 40 Euro angehoben.  

Denn für Beschäftigte/Arbeitnehmer, etwa in Betrieben oder beim Staat, gab es schon länger eine erhöhte Freigrenze nach den Lohnsteuer-Richtlinien, die jeder Arbeitgeber anlassbezogen verwenden durfte.

Beispielsweise für ein Geschäftsessen als Anerkennung für die Mitarbeiter oder auch für eine freundschaftliche Geste bei einem persönlichen Jubiläum oder einem Geburtstag.

 

Die Regelung gilt erfreulicherweise rückwirkend ab 1.1.2019. Sie sollte daher zur Freude der Vereinsmitglieder gerade bei geselligen Veranstaltungen, Ausflügen etc. genutzt werden. Hiermit kann man auch dem Einsatz und der Leistung der ehrenamtlich Aktiven Anerkennung zollen.

 

Es gibt außer dem Hinweis, dass man Mitglieder nicht außerhalb des Vereinszwecks nur wegen der Zugehörigkeit zum Verein begünstigen darf, keine besondere gesetzliche Regelung hierzu.

Weder in der Abgabenordnung oder im Anwendungserlass hierzu, noch in neueren Verfügungen der Finanzverwaltung finden sich Angaben.

Lediglich das Finanzministerium Baden-Württemberg hat auf diese gemeinnützigkeitsrechtliche Möglichkeit stets hingewiesen und nun auch deren Erhöhung bekannt gegeben.

Diese 60-Euro-Grenze sollte man also ab sofort für seine Mitglieder nutzen!

 

 

Fundstelle: Finanzministerium Baden- Württemberg, 21.3.2019