Autor: Stefan Wagner | 03.04.2018

Wann ist die Höhe einer Vergütung angemessen und wann überhöht?

Beim Thema Vergütungen ergeben sich für gemeinnützige Vereine immer wieder Fragen, wie im aktuellen Fall zur Höhe der Vergütung für die Beschäftigten des Vereins oder bei den Honoraren für freie Mitarbeiter.
Bild: Corbis

Bild: Corbis

 

Grundsatz der Selbstlosigkeit nach § 55 AO beachten
Grundlage ist § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO: ein gemeinnütziger Verein erfüllt den Grundsatz der Selbstlosigkeit nur dann, wenn

  • der Verein keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt.

Aber: was bedeutet „unverhältnismäßig hoch“? Selbst im Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) sind dazu so gut wie keine Erläuterungen oder Auslegungshilfen zu finden.


 

Grundsätzliche Erwägungen des FG
Das FG hat in seiner u. a. Entscheidung einige Grundsätze aufgestellt, die als Orientierung für die Praxis dienen können, jedoch nicht abschließend sind:

  • Das Ausgabeverhalten des Vereins muss angemessen und primär auf die Erfüllung des satzungsmäßigen Zwecks ausgerichtet sein;
  • die Frage der Angemessenheit einer Vergütung muss im Zweifel durch Schätzung ermittelt werden;
  • eine Vergütung darf durchaus marktüblich sein und muss sich an der „Branche“ des Vereins orientieren (Fremdvergleich);
  • auch Vergütungen über dem Branchendurchschnitt sind grundsätzlich nicht gemeinnützigkeitsschädlich;
  • wenn Vergleichszahlen fehlen, kann hilfsweise der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) herangezogen werden;
  • es sollte darauf geachtet werden, dass der Vergütungsanspruch klar vertraglich geregelt ist;
  • es sollten keine (Sonder-)Zahlungen geleistet werden, die nicht vertraglich geregelt sind;
  • sprunghafte Steigerungen von Vergütungen sollten vermieden werden.


Fundstelle: FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.12.2016, Az.: 3 K 272/13