Autor: Stefan Wagner | 08.11.2022

Ist eine einstweilige Verfügung gegen einen sofortigen Vereinsausschluss zulässig?

Kernaussage der Entscheidung: Gegen die Verhängung eines Vereinsausschlusses ist eine einstweilige Verfügung möglich, wenn der Ausschluss sofort wirksam wird.
Bild: MEV

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Um was geht es in diesem Fall?

Ein Mitglied war mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen worden und konnte an der bevorstehenden Mitgliederversammlung daher nicht mehr teilnehmen. Das nach der Satzung vorgesehene vereinsinterne Ausschlussverfahren war noch nicht durchgeführt worden.

 

Wie ist die Rechtslage?

Das Vereinsausschlussverfahren ist gesetzlich nicht geregelt, sodass es auf die Regelungen der jeweiligen Vereinssatzung ankommt.

 

In der Praxis werden diese Verfahren sehr unterschiedlich geregelt. Viele Satzungen sehen zum Beispiel vor, dass die Mitgliederrechte ruhen, wenn ein Ausschlussverfahren eingeleitet worden ist. Dies hängt jedoch von der konkreten Regelung ab. Wenn während des laufenden Vereinsausschlussverfahrens dann eine Mitgliederversammlung ansteht, bei der wichtige Vereinsbeschlüsse gefasst werden, die auch das Mitglied betreffen, stellt sich die Frage, ob das Mitglied nach den Regelungen der Satzung noch an der Mitgliederversammlung teilnehmen kann.

Das LG Köln hat in seiner Entscheidung dargelegt, dass ein verhängter Vereinsausschluss mit einer einstweiligen Verfügung angegriffen werden kann, wenn der Ausschluss sofort wirksam ist und das Mitglied damit seine Rechte nicht mehr wahrnehmen kann. Das gilt zumindest dann, wenn dem Mitglied zunächst kein rechtliches Gehör gewährt wurde.

 

Hinweis für die Vorstandsarbeit

Der vorliegende Fall betrifft eine besondere Konstellation eines Vereinsausschlussverfahrens und kann daher nicht allgemein auf alle Fälle übertragen werden.

Maßgeblich ist die jeweilige Ausgestaltung des Verfahrens in der Satzung. Besonders sollte dabei Wert darauf gelegt werden, dass die Verfahrensabläufe im Ausschlussverfahren, die Zuständigkeiten und vor allem die Gewährung des rechtlichen Gehörs für das betroffene Mitglied klar geregelt sind.

Wichtig ist auch, die Wirkung der jeweiligen Beschlüsse klar zu regeln und ob vereinsinterne Rechtsbehelfe für das Mitglied zur Verfügung stehen.

Festzuhalten ist, dass es sich bei einem Vereinsausschluss um die gravierendste Vereinsstrafe im Vereinsrecht handelt, die einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, wobei dem staatlichen Gericht dann nur ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab zur Verfügung steht.

 

Fundstelle: Landgericht (LG) Köln, Beschluss vom 19.07.2021, Az.: 39 T 72/21