Autor: Prof. Gerhard Geckle | 25.11.2021

Reduzierte Insolvenzumlage auch für Vereins-Minijob-Verhältnisse!

Nun gibt es doch nach bisherigen Überlegungen die erste Änderung im Minijob-Bereich (für 450 Euro-Minijobs und kurzfristige Minijob-Verhältnisse): Die auch von Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber zu erbringende Insolvenzumlage wird von bisher 0,12 Prozent mit Wirkung noch für das Kalenderjahr 2021 auf 0,09 % erfreulicherweise herabgesetzt ab Jahresanfang 2022.
Bild: MEV Verlag

Bild: MEV Verlag

Diese Umlage wird meist bei bestehenden Minijob-Verhältnissen mit den Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber über den jährlichen Beitragsbescheid der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) mit festgesetzt.

Der Beitrag wird nach dem gemeldeten rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt aller Beschäftigten und Auszubildenden der Vereine oder Verbände berechnet.

In dem Beitragsnachweisdatensatz ist diese Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen. Meist berücksichtigen Lohnabrechnungsprogramme bereits diese anstehende Änderung mit Wirkung ab 01.01.2022.