Autor: Prof. Gerhard Geckle | 25.11.2021
Reduzierte Insolvenzumlage auch für Vereins-Minijob-Verhältnisse!
Nun gibt es doch nach bisherigen Überlegungen die erste Änderung im Minijob-Bereich (für 450 Euro-Minijobs und kurzfristige Minijob-Verhältnisse): Die auch von Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber zu erbringende Insolvenzumlage wird von bisher 0,12 Prozent mit Wirkung noch für das Kalenderjahr 2021 auf 0,09 % erfreulicherweise herabgesetzt ab Jahresanfang 2022.

Bild: MEV Verlag
Diese Umlage wird meist bei bestehenden Minijob-Verhältnissen mit den Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber über den jährlichen Beitragsbescheid der VBG (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) mit festgesetzt.
In dem Beitragsnachweisdatensatz ist diese Insolvenzgeldumlage mit der Beitragsgruppe 0050 zu berücksichtigen. Meist berücksichtigen Lohnabrechnungsprogramme bereits diese anstehende Änderung mit Wirkung ab 01.01.2022.