Aufpassen beim künftigen Satzungscheck!

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Meist als erste Vorgaben oder auch schon als konkrete Einzel- Vorschläge für das anstehende Kalender-/Vereinsjahr 2025.
Man kann es nur empfehlen: nochmals genau die bisherige Satzung durchsehen, ob man auf die neue Rechtsänderung im Bürgerlichen Gesetzbuch, die zudem bereits ab 1.1.2025 gelten wird, nicht reagieren sollte.
Thema: Neue Textformklausel!
Die bisherigen Formulierungen, auch im Vereinsrecht, mit dem Hinweise auf schriftliche Vorgehensweise wurden nun geändert. Ab dem Vereinsjahr 2025 sieht nun u.a. § 32 Abs. 3 BGB vor, dass statt schriftlicher Zustimmung nun dies in Textform, damit auch digital, erfolgen kann. Somit auch als E-Mail, Fax, etwa auf dauerhaftem Datenträger.
§ 32 Abs. 3 BGG -neu- sieht nun vor: „Auch ohne Versammlung der Mitglieder ein Beschluss gültig ist, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss in Textform erklären.“
§ 33 Abs. 1 Satz 2 BGB-neu- erleichtert auch die mögliche Formänderung bei Vereinen: „Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erscheinen Mitglieder muss in Textform erfolgen.“
Man sollte auch weitere bisherige Satzungsdefinitionen nachprüfen, ob das dort bisher verwendete Wort „schriftlich“ künftig nicht besser mit dem neunen umfassenden Begriff “Textform“ ersetzt wird.
Zumal sicherlich die Vereinsregister ab 2025 auch hierauf achten werden.
Gleiches gilt entsprechend auch für Neugründungen, also für die Abfassung der Gründungssatzung.
Tipp: im Vorstandsbereich hierüber informieren, damit dies bei allen Gelegenheiten auch beachtet wird, soweit angezeigt. Obwohl immer noch § 40 BGB abweichende Regelungen meist zulässt.
Quelle: 4. Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl I 2024 Nr. 323 vom 29-10-20254.