Die Umsatzsteuererklärung für Vereine
Bild: Michael Bamberger
Das Bundesfinanzministerium hat am 17.6.204 das Muster der UST- Erklärung für 2024 veröffentlicht, zudem die hierfür erforderlichen und teilweise einsetzbaren Vordruckmuster.
Mit den Vordrucken wird auch eine ausführliche Anleitung mit den Hinweisen zur Übermittlung auf vorgeschriebene Datensatz per Datenübertragung zur Verfügung gestellt.
Nicht einfache Kost……
Es wird sicher noch etwas dauern, bis die Vordrucke allgemein von den Internetseiten der Finanzämter vor Ort heruntergeladen werden können.
Dennoch gibt es für das Kalenderjahr 2024 eine Erleichterung und Verwaltungsvereinfachung:
Mit dem nun erfolgten Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness vom 27.3.2024 wurde die für die Vereinspraxis wichtige Kleinunternehmer-Regelung neu formuliert:
Dies mit der wichtigen neuen Vorgabe, dass Vereine (und andere Steuerpflichtige) als Kleinunternehmer ab dem Besteuerungszeitraum 2024 von der Abgabe einer sonst üblichen Umsatzsteuer- Jahreserklärung befreit sind.
Als Kleinunternehmer gilt jeder Verein, ob gemeinnützig oder nicht, dessen steuerpflichtige Umsätze im vorangegangen Jahr 2023 nicht über 22.000,00 € lagen und für das laufende Jahr voraussichtlich die 50.000,00 € diese Umsatzgrenze nicht überschreiten wird.
Hinweis
Wobei diese Grenze, unabhängig von der Abgabe einer Erklärung, auch schon für vorherige Vereinsjahre gegolten hat.
Wobei Vereine als Kleinunternehmer darauf achten müssen, dass sie selbst keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausstellen, also auf ihren Status als Kleinunternehmer dann einfach hinweisen. Zudem dann der sog. Vorsteuerabzug, also die Geltendmachung der USt aus erhaltenen und bezahlten Rechnungen von Dritten nicht möglich ist.
Fundstelle: BMF, Schreiben vom 17.06.2024, III C 3- S 7344/19/10002:006.