Autor: Prof. Gerhard Geckle | 14.05.2024

Das neue Zuwendungsregister im Vereinsjahr 2024 steht schon online!

Das Bundeszentralamt für Steuern hat es möglich gemacht: Es gibt seit dem Jahresanfang 2024 ein bundesweit geltendes Register, das sicherlich in 1–2 Jahren auch unser geltendes Spendenrecht verändern wird.
Bild: Corbis

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In der Endstufe soll das Zuwendungsregister sämtliche Organisationen (rechtsformunabhängig) erfassen, die Spendenbescheinigungen ausstellen. Dabei geht es natürlich einerseits vorrangig um den Schwerpunkt der Erfassung von Auslandsspenden, andererseits um das Ziel, dass mit digitaler Abwicklung gleich die Spendenmeldungen über eine erbrachte Spendenleistung in der Steuererklärung des Spenders berücksichtigt, werden können. Somit will die Steuerverwaltung – im Einvernehmen mit den gemeinnützigen Organisationen und auch den Spendern – das Thema das gesamte Zuwendungsnachweisverfahren dann künftig insgesamt digital abwickeln.

Vorab: Die Daten der Vereine und weiteren gemeinnützigen Organisationen, rechtsformunabhängig, sind dann öffentlich einsehbar. Man wird auch davon ausgehen könne, dass zunächst noch kein eigener erforderlicher Handlungsbedarf auf die Vereine oder auch alle anderen gemeinnützigen Körperschaften in Deutschland zukommt.


Ziel ist, dass jede geleistete Spende automatisch ein für zu berücksichtigender Baustein bei der eigenen Steuererklärung des Spenders wird – wohlgemerkt weiterhin im Steuerjahr der Zahlung/Leistung der erbrachten Spende.

Damit wird die bislang geltende Belegvorhaltepflicht für die erhaltenen Spendenquittungen von den Vereinen entfallen – und damit entfällt langfristig beim Verein als Spendenaussteller sicherlich auch die Pflicht zur direkten Ausstellung der bisher bewährten Spendenquittung in Papierform.

Aktueller Hinweis: Bei Einzelspenden bis zu 300 Euro wird derzeit die Ausstellung einer Spendenbescheinigung ohnehin nicht mehr verlangt (Vereinfachungsregelung). Es genügt der Zahlungsnachweis, Bankbeleg etc.

 

Im Register werden jetzt und künftig alle Organisationen erfasst, die zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen berechtigt sind – somit alle gemeinnützigen Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG), aber auch juristische Personen des öffentlichen Rechts, von der Gemeinde über die Kirche bis hin zu Parteien und Wählervereinigungen.


Die dazu notwendigen Daten, wie Name des Vereins bzw. der Organisation, Anschrift und die steuerbegünstigen Zwecke, die man als inländische Organisation verfolgt, werden von den Finanzämtern vor Ort an das Bundesamtzentralamt übermittelt.

Der relevante § 60b AO sieht die Ermächtigung für das Bundeszentralamt für Steuern vor, zum Zwecke des Spenden Sonderausgabenabzugs (§ 10b EStG) und für Steuerermäßigungen für gezahlte Mitgliedsbeiträge an politische Parteien und Wählervereinigungen (§ 34 g EStG) die automatisierte Erfassung dieser Daten.

 

Dies soll künftig an Daten bei der Zentralbehörde alles erfasst werden:

  • Wirtschafts-Identifikationsnummer, Name, Anschrift der Körperschaft bzw. des Vereins usw.
  • Die steuerbegünstigten Zwecke (§§ 52–54 AO),
  • Daten der Anerkennung als politische Partei/Wählervereinigung,
  • Status als juristische Person des öffentlichen Rechts,
  • zuständige Finanzbehörde,
  • Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO,
  • Kontoverbindungen bei Banken/Kreditinstituten und Bezahldienstleistern.

 

In einer späteren Ausbaustufe sollen dann die Organisationen das Recht erhalten, zusätzlich freiwillige Angaben zu machen, etwa zu Kontoverbindungen/Spendenkonten sowie Angaben und Mitteilungen zur eigenen Homepage und der Vereins-Website dazu einstellen zu können.


Soweit es bei den erfassten Körperschaften oder Dienststellen im öffentlichen Bereich später Änderungen oder auch Ergänzungen geben sollte, kann dies im Zuwendungsempfängerregister mithilfe eines hierfür vorgesehenen amtlich vorgeschriebenen Datensatzes durch Datenfernübertragung geändert werden (§ 60b Abs. 5 AO). Wichtig ist hierbei die Beachtung des Datenschutzes. Soweit z. B. später neue Kontoverbindungen durch den registrierten Verein selbst gemeldet/beantragt werden, muss dies in besonderer Weise gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern verifiziert werden.

 

Wenn es um ausländische Organisationen geht, die im EU-/EWR-Raum ansässig sind, können auch diese auf Antrag die Aufnahme in das Zentralregister erreichen, allerdings erst dann, wenn das Bundeszentralamt überprüft hat, ob der ausländische antragstellende Verein oder die andere Organisation selbst  dieVoraussetzungen nach dem deutschen Gemeinnützigkeitsrecht erfüllt. Werden diese sicherlich nicht einfachen Hürden genommen, dürfen die anerkannten Organisationen ihren Spendern aus Deutschland künftig auch Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG) nach amtlichem deutschem Muster ausstellen. Nicht leicht, wenn man etwa an eine fremdsprachige Vereinssatzung denkt.

 

Man erreicht damit immerhin, dass bei Anerkennung durch das Zentralamt für Steuern die deutschen Finanzämter an diese Feststellungen gebunden sind.

 

Nun ist seit Anfang Februar 2024 das neue Zuwendungsempfängerregister sogar online.

Damit will man ermöglichen, dass man über nur drei Suchfelder direkt mehr über Vereine und anerkannte Organisationen erfährt, soweit diese im Register des Bundesamtes für Steuern bereits erfasst sind.

Die Onlinesuche soll es ermöglichen, Zugriff auf die dort vorhandenen Informationen und Angaben zu erhalten, wenn man bei der Suche den Namen der Organisation, den Ort mit Postleitzahl und die steuerbegünstigten Zwecke des Vereins etc. angibt. Es gibt dafür eine Aufzählung steuerbegünstigter Vereinszwecke zur Auswahl.

 

Man kann allerdings davon ausgehen, dass bis zur sinnvollen Nutzbarkeit noch etwas Zeit vergehen wird. Erste Testversuche zum Auffinden von bestimmten regionalen gemeinnützigen Vereinen waren bislang (Stand Ende März 2024) leider noch erfolglos.

 

Allerdings, so die amtliche Mitteilung des Zentralregisters, werden die Daten der inländischen Zuwendungsempfänger, also auch der vielen gemeinnützigen Vereine, erst sukzessive automatisch von den Finanzämtern übermittelt. Allerdings werden zum Start des Registers nicht sofort alle für das Zuwendungsempfängerregister berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Dennoch haben diese ggf. noch fehlenden Daten für den Verein oder die gemeinnützige Organisation keinerlei Auswirkungen für den bisherigen eigenen Gemeinnützigkeitsstatus.

 

Hinweis: Vorerst gilt uneingeschränkt unser (bekanntes und ohnehin nicht einfaches) Spenderecht entsprechend § 10b EStG mit den bisherigen Grundvorgaben uneingeschränkt weiter. Mehr denn je sollte auf exakte Zuwendungsbestätigungen – ausgestellt auf amtlichem Vordruck – geachtet werden. Stets ein Doppel der Spendenbescheinigung archivieren, besondere Sorgfalt auch bei Sachspendenbescheinigungen und der erforderlichen Wertermittlung walten lassen. Denn Fehler werden oft zusätzlich mit der Spendenhaftung in Höhe von 30 % des Spendenbetrages beim Spendenaussteller „bestraft“.

 

Wobei noch viele Vereine ihre Spendenbescheinigungs-Doppel in Papierform in Jahresordnern aufbewahren - was bei diesem nunmehr amtlichen digitalen Einstieg auch später entfallen wird.

 

Es wird sicherlich noch 1–2 Jahre dauern, bis die Finanzämter zunächst die vorhandenen Daten eingepflegt und übermittelt haben werden. Denn nicht einmal die Zahl der spendenberechtigten Organisationen ist derzeit leicht zu ermitteln. Vereine und andere Organisationen haben bis jetzt keine Kommunikationspflicht.

 

Sobald Ihr Verein aber im Zentralregister erfasst ist, dann die dort erfassten Daten überprüfen! Denn noch steht nicht fest, ob man über den behördeninternen Vorgang dann eine Nachricht für die Registermeldung und Datenweitergabe des Finanzamts erhält.

 

Damit kommt ein weiteres, bundesweites Register (zur Klarstellung: völlig unabhängig von den Vereinsregistern!) mit der Möglichkeit, auch dort (neben dem örtlich zuständigen Vereinsregister) online die im Internet eingetragenen Vereine und anderen Organisationen aufrufen und die dort gemeldeten Vereinsdaten – von der Satzung bis hin zu den namentlich registrierten Vorständen – nach § 26 BGB einsehen zu können. Dieser Weg ist über das vorhandene Onlineportal per Aufruf von www.handelsregister.de und dann über den Zugang zu der entsprechenden Vereinsseite stets möglich.

 

Hinweis: alle Formulare beim Verfahren mit dem neunen 
 sind elektronisch zu übermitteln. Für das Login eines Vereins z. B. in das hierfür vorgesehene BZSt Online-Portal wird allerdings ein Zertifikat benötigt. Bereits vorhandene Zertifikate für das Online-Portal oder das Elster-Online- Portal können für das Login genutzt werden. Das Zertifikat kann somit auch über „Mein Elster“, der bekannten Datenbank der Finanzverwaltung, erworben werden.

 

Für Rückfragen/Kontaktaufnahmen: Bundeszentralamt für Steuern, Zuwendungsempfängerregister, Ludwig-Karl-Balzert-Allee 2 in 66740 Saarlouis.

 

Nach Erhalt einer BZSt- Nummer und des Zugangscodes zur Nutzung des neuen online-portals nach Antragstellung, sollte man die weiteren Schritte über die Startseite des BZST.Online- Portal (BOP) laufen lassen.

 

Rechtsgrundlage: § 60b AO, § 5 Abs. 1 Nr. 47 FVG, Änderung des § 60b AO durch die Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses zum Wachstumschancengesetz (BT-Drucksache 20/10410 vom 21.02.2024). Dieses Wachstumschancengesetz wurde am 22. März 2024 mit Zustimmung des Bundesrats beschlossen und am 27.3.2024 im BGBl I 2024, S. 35 ff. amtlich verkündet.