Autor: Prof. Gerhard Geckle | 19.12.2023

Kommt eine neue Kuchensteuer auch auf unsere Vereine zu?

Man glaubt es kaum, aber zumindest in Baden-Württemberg wurde das Thema Kuchenverkauf durch Schüler/ über deren Eltern bei schulischen Anlässen nun zu einem großen, brisanten Steuerthema.
Bild: Adobe Stock

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Viele Mitbürger brachten ihre Empörung zum Ausdruck, als durch die Zeitungen/Tagespresse eine drohende Steuerpflicht ab 2025 teilweise sehr ausführlich noch vor dem Jahreswechsel 2023/2024 angekündigt wurden.

„Das kann doch nicht wahr sein“ so der fast übliche Tenor zu diesem Thema Kuchensteuer von vielen engagierten Eltern oder Schulleitungen.

 

Da wurde der Finanzminister in Baden-Württemberg persönlich aktiv und herausgefordert. Sogar über ein Video kann man von ihm über die Seite der Landesregierung direkt erfahren, dass der Weiterführung des Kuchen- Verkaufs (zumindest in Baden- Württemberg) unproblematisch wie bisher weitergehen kann.

Dazu einige wenige Grundaussagen:

  • Bereits über ein früheres komplexes Jahressteuergesetz (Steueränderungsgesetz 2015 v. 2.11.2015, BGBl 2015 I S. 1834) wurde eine Neuregelung im Umsatzsteuerrecht herbeigeführt. Nach dem damals beschlossenen § 2 b UstG sollte erreicht werden, dass bei Leistungserbringung künftig auch alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts mit anderen Gewerbetreibenden oder unternehmerisch tätigen Selbständigen gleichgestellt werden.  Wenn also eine Gemeinde unternehmerisch selbst aktiv wird oder auch über die angeschlossene Schule oder sonstigen öffentlichen Trägern, greift dann diese neue Umsatzsteuerpflicht und die nun kommende Gleichstellung mit anderen Unternehmern in der gesamten Bundesrepublik. Bis dahin musste z.B. eine Stadt oder Gemeinde nur dann ihre zusätzlichen Umsatzsteuerpflichten nachkommen, wenn man dort bereits für bestimmte Bereiche einen Betrieb gewerblicher Art als quasi ausgegliederten unternehmerischen Bereich zusätzlich führte.
  • Nun werden ab 2025 alle umsatzsteuerpflichtigen Aktivitäten mit den relevanten Einnahmen den öffentlichen Trägern zugerechnet. Egal also, ob die Schule oder der Kindergarten selbst der Gemeinde dann Kuchen und Getränke verkauft; oder auch die Freiwillige Feuerwehr aus den verschiedensten Anlässen mit Bewirtungsaktionen das Interesse der Mitbürger gewinnen will:  Alles, was umsatzsteuerpflichtig ist, kann zu Umsatzsteuerpflichten und damit zu Steuerbelastungen bei den Kommunen dann führen.
  • Man hat lange zugewartet und den Anwendungszeitraum auch noch verlängert, bis nun diese wohl endgültige zeitliche Festlegung auf das Kalenderjahr 2025 festgeschrieben wurde.  Viele Gemeinden haben schon reagiert und eigentlich dafür gesorgt, dass auch die Buchhaltung der Gemeinde erfährt, was da an Umsatzsteuerrelevanten Ergebnissen und Einkünften das Jahr über erzielt wird.
  • Bis hin zu den Kirchen oder angeschlossen Rechtsträgern der Kirchen wurde auch dort – konfessionsneutral- nun im Vorgriff dafür gesorgt, dass man im Gegensatz zu früheren unbeanstandeten Aktivitäten über den kirchlichen Bereich nun strikt auf diese kommende USt- Steuerpflicht achtet. Nun auch z.B. für den Verkauf von gesammelten oder gebastelten Gegenständen bei (auch Weihnachts-) Basaren/ Flohmärkten u.ä.  bis hin zum Verkauf von Kuchen und Getränken genau erfasst und die Einnahmen verbucht werden. Es ist für die Bewertung dieser Umsatzsteuerpflicht unerheblich, wofür die Einnahmen dann verwendet werden oder aus welchem Anlass man diese Verkaufstätigkeiten für gute Zwecke durchführt. Also relevant damit auch beim Speisen- oder Getränkeverkauf bei künftigen Sommerfesten oder Kirchenfesten.
  • „Klimatisch“ verschärft sich diese latente Steuerpflicht auch dadurch, dass ab 2024 bereits bei sämtlichen Verkäufen von Speisen und Getränken der volle Umsatzsteuersatz wieder gilt, also 19 % aus dem erzielten Verkaufserlös; die Reduzierung des Speisenabverkaufs mit bislang 7% und ermäßigt, ist bundesweit, auch künftig dann sicher spürbar im Gastronomiebereich, seit Jahresanfang weggefallen

 

Zurück zum Kuchenverkauf durch Kinder/Heranwachsende/Schüler oder Eltern oder den handelnden Elternbeirat/ durch Vertreter der Schülermitverantwortung ergänzend zur Begleitung von allgemeinen Schulaktivitäten oder aus Anlass von dortigen Veranstaltungen im Schulgelände z.B.

Auch wenn dies über gemeindeeigene Kindergärten dort veranstaltet und durchgeführt wird.: Zumindest, wenn auch ggf., beschränkt in der Aussage für Baden-Württemberg kann man damit die erreichten Einnahmen weiterhin auch zumindest bis Ende 2024 für gute Zwecke ohne Steuerkonsequenzen verwenden. Dies auch ohne die sonst drohende Umsatzsteuerbelastung. Ob der Finanzminister seine gutgemeinte Aussage auch im Jahr 2025 halten kann, hängt sicherlich, bezogen auf Schulen und Gemeindekindergärten, davon ab, ob diese insgesamt grundsätzlich nun Umsatzsteuer- Pflichtig werden ab 2025. Weil man sonstige umsatzsteuerrelevante Einnahmen zusätzlich erzielt und damit über die sog. Kleinunternehmergrenze ohnehin rutscht.

 

Was gilt, wenn der gemeinnützige Kindergarten- oder Schulverein, der Förderverein aktiv wird?

Da gelten schon bisher etwas strengere Steuer-Regelungen. Denn einmal bleiben erzielte Einnahmen aus Bewirtungen insgesamt bei jedem gemeinnützigen Verein Körperschaftssteuer -frei, wenn man jahresbezogen noch mit seinen Einnahmen beim Verein, auch z.B.  aus Werbung/ aus bezahlten Sponsorleistungen z.B. noch insgesamt unter 45.0000 € bleibt. Neben der möglichen Ertragsteuer - Freiheit. kommt dann aber relativ schnell die mögliche USt- Belastung. Nur wenn man als Verein unter den 22.000 € im Vorjahr bei den Vereinseinnahmen diesem Bereich geblieben ist und im laufenden Vereinsjahr die 50.o000 E -Grenze einhält, bleibt man von allen USt- Konsequenzen befreit. Wobei erfahrungsgemäß die meisten der selbstständig über die Vereinsgründung organisierten e.V.s mit ihren erzielten Einnahmen unter diesen beiden relevanten Steuer-Freigrenzen das Jahr über noch bleiben.

Also unter den 45.00 € und auch unter den 22.000 € bei der USt für das Vorjahr.

Woher übrigens die Speisen und Getränke kommen, sind für das Finanzamt insoweit unbedeutend. Selbst wenn man mit geschenktem Kaffee oder Tee dann Getränke zum Verkauf anbietet oder den erhaltenen, geschenkten Kuchen oder sonstige Esswaren abgibt. Immer wenn dies wie üblich verkauft wird, auch zum Selbstkostenpreis, müssen die Einnahmen über die Tageskasse beim Verein erfasst werden.

Wobei am Rande man darauf achten sollte, dass für die geschenkte Torte an den Verein dafür keine Spendenbescheinigung erteilt werden sollte. Denn das ist der steuerschädliche Bereich bei Bewirtungen, auch egal, was an „Wert“ im Kuchen oder in der Torte steckt und wie gut er bei den Konsumenten ankam.

Also vorsichtige Entwarnung, was die kleinen Einnahmen aus Kuchenverkauf derzeit angeht. Wenn dies jedoch nicht über den Kindergarten oder die Schule, sondern unabhängig über den vorhandenen aktiven Förderverein der Schule/des Kindergartens läuft, auf jeden Fall diese erzielten Einnahmen erfassen, wenn dafür Verkaufspreise ausgeflaggt werden.