Autor: Prof. Gerhard Geckle | 29.08.2023

Elterngeld und Übungsleitertätigkeiten

Erhalten Elternteile Elterngeld, so kann man dennoch auch während des Bezugs von Elterngeld die steuerfreien Übungsleitervergütungen erhalten, wenn die Gesamtvergütung jährlich noch die 3.000.-Euro als Freibetragsgrenze nicht übersteigt.
Bild: Fotolia LLC.

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Denn bis maximal in Höhe dieses Betrages werden die sowohl Steuer- als auch Sozialversicherungsfreien Vergütungen nicht als Erwerbstätigkeit eingestuft und bleiben aus diesem Grund auch anrechnungsfrei. Wobei man davon ausgeht, dass bei Einnahmen unter 3.000.- Euro für die nebenberuflichen begünstigten Übungsleitertätigkeiten der Antragsteller auf Elterngeld als Arbeitnehmer gilt und als Bemessungszeitraum somit der Zwölfmonatszeitraum vor der Geburt herangezogen wird.

 

Aber schwieriger wird es, wenn man ein Mini-Job-Verhältnis während der Elternzeit noch eingeht.  Grundsätzlich darf zudem während der laufenden Elternzeit nicht mehr als 32 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Man kann jedoch davon ausgehen, dass dann der weitere Hinzuverdienst über das Mini-Job-Verhältnis auf das Elterngeld angerechnet wird.  Der Mindestbetrag von 300 Euro beim Elterngeld bleibt davon unabhängig anrechnungsfrei.  Kommt man über diese 300 Euro, wird der erzielte Zusatzverdienst dann sonst im Regelfall angerechnet, es erfolgt eine Kürzung des Elterngeldes.

 

Ähnliche Grundsätze gelten dann, wenn statt Übungsleiter-Vergütung es um steuerfreie Leistungen durch den Anwendungsbereich des Ehrenamtsfreibetrags nach 3 Nr. 26a EStG geht. Bis zu 840 Euro pro Jahr bleiben für diese begünstigten Tätigkeiten beim Elterngeld dann unberücksichtigt und führen zu keiner Elterngeld-Kürzung.

 

Tipp: bei Beantragung von Elterngeld und etwaiger Weiterführung von begünstigten nebenberuflichen Tätigkeiten für gemeinnützige Vereine und Verbände, unbedingt gleich in Erfahrung bringen o, ob und ab wann je nach Tätigkeit eine Anrechnung des Zusatzverdienstes droht.

Die sind eigene klärungsbedürftige Vorgänge bei Beschäftigten in Elternzeit, ohne dass der Verein/Verband als Arbeitgeber hierauf Einfluss nehmen kann.