Flugsportvereine und die Umsatzsteuer

Bild: Michael Bamberger
Wenn somit nach seiner Satzung ein Flugsportverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke durch die Förderung des Flugsports erfüllt, kann dies als steuerfreie Leistung nach § 4 Nr. 22a UStG dazu führen, dass dann der Vorsteuerabzug entfällt.
Klärungsbedürftig ist zudem auch die Frage, ob beim Flug- Sportunterricht und der Überlassung eines Propellerflugzeuges in diesem Zusammenhang für den Flugsportunterricht getrennte oder einheitliche, nach § 4 Nr. 22a UStG steuerfreie Leistungen insgesamt vorliegen.
Fundstelle: BFH, Az: XI R 31/22.
Hinweis: Gemeinnützige Flugsportvereine sollten auf jeden Fall Einspruch mit dem Antrag auf Ruhen des eigenen Verfahrens einlegen, wenn das Finanzamt unter Hinweis auf den nach Ansicht der Finanzverwaltung einheitlichen Geltungsbereich des § 4 Nr. 22 a UStG aus den angefallenen Rechnungen des Vereins die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ablehnt.