Die Künstlersozialversicherung und Auswirkungen bei Vereinen und Verbänden

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Im Regelfall wird dazu vor oder während der laufenden Prüfung verlangt, dass man einen speziellen Vordruck zur Überprüfung ausfüllt, ob diese Abgabe rückwirkend bereits angefallen ist.
Ergibt sich dann für bestimmte Umsätze in den Vorjahren, dass dies grundsätzlich beitragspflichtig gewesen wäre, folgt eine Abgabenrechnung, dies auch mit der zusätzlichen Geltendmachung von Zinsen für die zurückliegenden Zeiträume.
Denn grundsätzlich muss jeder Verein/Verband für sich prüfen, ob diese Abgabe bei Auftragsverhältnissen mit Dritten fällig wird. Auch wer noch nicht den Kontakt zur Künstlersozialkasse hatte, muss daher intern prüfen, ob bei bezahlten Leistungen diese Abgabe anfällt.
Für das Kalenderjahr 2022 musste dazu die Jahresmeldung bereits bis 10. März 2023 vorgelegt werden.
Bestand schon ein Kontakt zur Künstlersozialkasse, erhielt man als bisher abgabepflichtiger Verein/Verband zum Jahresanfang meist per Post einen neuen Meldebogen, um dem Umsatz darüber melden zu können. Soweit die Meldung online erfolgen sollte, musste dies mit dem dazu übermittelten einmaligen Authentifizierungs-Code ausgefüllt weitergeleitet werden.
Die KSK- Abgabe betrug 2022 noch 4,7%, dann für 2023 5%. Mitgeteilt wurden nun aktuell, dass die Abgabe für das kommende Vereinsjahr 2024 stabil bleiben soll, also wiederum 5%.
Tipp: Alte oder neue Rechnungen von entsprechenden eingeschalteten/beauftragten Dienstleistern intern überprüfen, was genau überhaupt abgabepflichtig sein kann. Die Künstlersozialversicherung verlangt Abgaben für erbrachte und bezahlte künstlerische / publizistische Leistungen. Wird z.B. ein Vereinsprospekt mit Grafikdesignarbeiten in Auftrag gegeben, mit entsprechenden externen schriftstellerischen Leistungen und Darstellungen darin, wäre dies ein relevanter Umsatz bei Abrechnung. Durch den Dienstleister unberücksichtigt bleiben jedoch z.B. Portokosten, besondere Gebühren oder Lizenzen des Dienstleisters und rein technische Vorgänge, die ggf. mitbearbeitet wurden. Wird z.B. die eigene Homepage des Vereins modernisiert/aktualisiert, wäre die Gestaltung und Eingabe abgabenpflichtig. Muss zusätzlich eine Lizenz beantragt oder rein technisch die Nutzung dieser Datei angepasst, neue Software dazu erworben werden, wären dies keine relevanten Umsätze, wenn es zutreffend aufgegliedert abgerechnet wird.
Zudem gibt es eine Geringfügigkeitsgrenze. Wenn das Auftrag-Volumen pro bei Vereinen / Verbänden noch insgesamt unter 450 Euro liegt, entfällt die Abgabepflicht. Denn dann handelt es sich um eine nicht kommerzielle, also auch nicht auf Dauer angelegte Tätigkeit.
Wobei es bei Vereinen/Verbänden nicht darauf ankommt, ob man gemeinnützig ist oder nicht. Beachten sollte man zudem, dass bis zu 3 eigene Veranstaltungen jährlich mit dem Verein als Eigen-Veranstalter dies noch befreit sein kann.
Generell wichtig ist von Anfang an die Frage, wer der eingeschaltete externe Dienstleister/Auftragnehmer ist. Handelt es sich um ein Marketingunternehmen als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft, wäre dieser Dienstleister/Auftragnehmer für seine Leistungen abgabenpflichtig, der Verein/Verband hätte die Abgaben selbst als Auftraggeber dann zu tragen.
Wird hingegen ein externer Dienstleister eingeschaltet, der als GmbH/AG oder auch OHG/KG firmiert, ist dieses Auftragsverhältnis von der Künstlersozialversicherung gesetzlich befreit.
Tipp: Die Künstlersozialkasse in 26380 Wilhelmshaven, www.kuenstlersozialksse.de, gibt speziell für Vereine freie Informationsschriften heraus, so Nr. 24: Künstlersozialversicherungs-Ausnahmen bei Nutzung der Übungsleiterpauschale oder Nr. 20 Abgabepflicht von Kunstvereinen.