Autor: Stefan Wagner | 09.05.2023

Welche Frist muss bei Klagen gegen Vereinsmaßnahmen beachtet werden?

Um was geht es in diesem Fall? Wenn Mitglieder oder betroffene Personen des Vereins gegen einen Beschluss eines Vereinsorgans gerichtlich vorgehen wollen, stellt sich in der Praxis die Frage, welche Klagefrist hierbei zu beachten ist, da dies im Vereinsrecht nicht geregelt ist.
Bild: Adobe Stock

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Die Rechtsprechung der letzten Jahre hat dazu keine einheitliche Linie vertreten. Welche Rechtslage gilt es daher zu beachten?

Kernaussage der Entscheidung

Die Anfechtungsklage gegen eine Vereinsmaßnahme muss durch die betroffene Person zeitnah erhoben werden. In der Regel gilt hier eine Frist von einem Monat.

 

Die Entscheidung

Aus der sogenannten Treuepflicht der Mitglieder gegenüber ihrem Verein folgt nach der Rechtsprechung, dass Klagen gegen die rechtliche Wirksamkeit von Vereinsmaßnahmen zeitnah erhoben werden müssen. Dies gilt zum Beispiel bei Klagen gegen Vorstandswahlen oder Satzungsänderungsbeschlüssen.

 

Aus dieser Treuepflicht des Mitglieds folgt nach der Rechtsprechung, dass eine Klage gegen die Vereinsmaßnahme mit „zumutbarer Beschleunigung“ erhoben werden muss. Andernfalls darf der Verein davon ausgehen, dass das Mitglied die Vereinsmaßnahme akzeptiert und das Klagerecht dann verwirkt ist.

 

Das OLG hat in seiner u.a. Entscheidung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des OLG Saarbrücken vom 02.04.2008 eine Frist von einem Monat für die Erhebung einer solchen Klage zugrunde gelegt.

 

Hinweis für die Vorstandsarbeit

Um ganz sicher zu gehen, sollte das Thema Klagefrist daher in der Satzung geregelt werden, um den Verein in einem Rechtsstreit nicht unnötigen Risiken auszusetzen. Dabei sollte auch klargestellt werden, ab welchem Zeitpunkt die Frist gerechnet wird, wie zum Beispiel Kenntnis der Entscheidung, Teilnahme an der Sitzung oder Zustellung des Protokolls.

 

Fundstelle: Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (OLG), Urteil vom 29.06.2022, Az.: 12 U 137/21