Welche Zuständigkeiten hat die MV?

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Um was geht es in diesem Fall?
Ein Mitglied hatte im Vorfeld der Mitgliederversammlung versucht, im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen den Verein die Aufnahme eines zusätzlichen Tagesordnungspunktes in die Tagesordnung der Versammlung zu erreichen. Dies hatte der Vorstand abgelehnt. Das LG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mangels eines sogenannten Verfügungsgrundes abgelehnt.
Wie ist die Rechtslage?
Nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BGB werden die Angelegenheiten des Vereins durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung entschieden, sofern nicht ein anderes Organ für die Entscheidung zuständig ist. Nach § 40 Satz 1 BGB ist daher entscheidend, wie nach der Satzung des jeweiligen Vereins die Entscheidungskompetenzen im Verein festgelegt sind. Die Satzung des Vereins kann Aufgaben der Mitgliederversammlung außerhalb des sogenannten Kernbereichs der Mitgliederversammlung auch auf ein anderes Organ des Vereins übertragen, sofern eine ausdrückliche Satzungsgrundlage besteht. Ein Antrag auf Ergänzung der Tagesordnung kann daher vom Vorstand abgelehnt werden, wenn die Mitgliederversammlung für den Beschlussgegenstand nicht zuständig ist. Die MV ist hinsichtlich ihrer Zuständigkeiten an die Satzung gebunden und kann eine Zuständigkeit oder Aufgabe nur durch eine Satzungsänderung zurückholen.
Die Aufgaben und Zuständigkeiten der Organe des Vereins, insbesondere der Mitgliederversammlung, sollten daher in der Satzung klar geregelt werden. Dazu gehört auch die Frage, ob die Mitgliederversammlung zum Beispiel dem Vorstand Weisungen erteilen kann, um ihren Willen durchzusetzen. Auch hier ist zu beachten, dass es auf die Formulierung der Satzung ankommt und ob die satzungsmäßige Zuständigkeitsdelegation die Weisungsfreiheit des anderen zuständigen Organs bezweckt. Dazu muss die Satzung aus sich heraus insgesamt und einheitlich ausgelegt werden und es kommt auf den Regelungszusammenhang an. Wenn zum Beispiel formuliert wird, dass ein Organ „ausschließlich“ für eine bestimmte Vereinsangelegenheit zuständig ist, ist daraus zu schließen, dass bei einer solchen Zuständigkeitsübertragung auch eine Weisung durch die Mitgliederversammlung unzulässig wäre.
Fundstelle: Landgericht München I (LG), Beschluss vom 25.11.2021, Az.: 13 T 15372/21