Autor: Stefan Wagner | 02.11.2022

BFH-Rechtsprechung zur Zweckbindung einer Spende und falsch verwendeten Spendenformularen

Der Fall betraf die Spende an ein Tierheim, mit der die Unterbringungskosten für ein bestimmtes Tier finanziert werden sollten. Der Spender hatte das Geld in bar direkt dem Tierheim übergeben und der Verein stellte dafür fälschlicherweise eine Spendenbescheinigung über eine Sachspende aus.
Bild: Adobe Stock

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Kernaussage der Entscheidung

  • Eine Spende kann mit einer Zweckbindung versehen werden. Auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck ist nicht grundsätzlich schädlich für den Spendenabzug. 
  • Stellt ein gemeinnütziger Verein eine Spendenbescheinigung über eine Sachspende aus, obwohl tatsächlich eine Geldspende vorlag, entfällt damit nicht zwingend der Spendenabzug.

Wie ist die Rechtslage?

Der BFH kam in seinem u. a. Urteil zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen nach § 10b EStG vorlagen und der Verein eine Spendenbescheinigung ausstellen konnte.

 

Kann eine Spende mit einer Zweckbindung versehen werden?

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass auch ein sehr eng definierter Verwendungszweck grundsätzlich nicht schädlich ist für den Spendenabzug, da die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende nach § 10b EStG dem nicht entgegenstehen.

Danach ist lediglich Voraussetzung, dass die Spende an eine steuerbegünstigte Organisation gegeben und tatsächlich dann für steuerbegünstigte Zwecke verwendet wird. Dies ist auch möglich, wenn die Spende mit einer Zweckbindung versehen ist. Die begünstigte Organisation muss nicht frei – also ohne Zweckbindung – über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können.

MERKE:

  • Zivilrechtlich handelt es sich bei einer zweckgebundenen Spende um eine Schenkung unter Auflage nach § 525 BGB.
  • Auch ohne notarielle Form ist diese Auflage bindend.
  • Hält sich der Empfänger nicht an die Zweckbindung, hat der Spender einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).

 

Spende muss unentgeltlich geleistet werden

Entscheidend bei einer Spende mit einer Zweckbindung ist, dass der Grundsatz der Entgeltlichkeit gewahrt werden muss.

Unentgeltlichkeit setzt voraus, dass die Spende ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils oder in Erwartung einer Gegenleistung geleistet wird. Eine Spende darf daher weder privat- noch gruppennützig verwendet werden. Sie muss ausschließlich „fremdnützlich“, das heißt zur Förderung des Satzungszwecks, verwendet werden. Ein Spendenabzug ist daher ausgeschlossen, wenn die Spende auf eine Gegenleistung des Empfängers zielt.

Eine Zweckbindung an sich schließt die Fremdnützlichkeit daher noch nicht aus. Zwar kann es nach dem BFH bei einer zweckgebundenen Spende häufig dazu kommen, dass die Unentgeltlichkeit fehlt. Aus einer Zweckbindung allein ergibt sich das aber nicht. Es müssen weitere Gründe dazukommen.

 

Als Sachspende ausgewiesene Geldspende kann abzugsfähig sein

Der BFH stellte klar, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldspende gehandelt hatte.

Dass der Verein eine Spendenbescheinigung für eine Sachspende (nach amtlichem Muster) ausgestellt hatte, führte aber nicht zum Ausschluss des Spendenabzugs. Die Bescheinigung enthielt nämlich alle erforderlichen Angaben zur Höhe des Spendenbetrags, den beabsichtigten Verwendungszweck, den steuerbegünstigten Status des Vereins und den Zeitpunkt der Zuwendung. Das sind alle Angaben, die für den Abzug als Geldspende wesentlich sind.

 

Hinweis für die Vorstandsarbeit

Wenn der Vorstand nach § 26 BGB für den Verein Spenden entgegennimmt und dafür auch eine Spendenbescheinigung ausstellt, ist er dafür verantwortlich, dass die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen einer Spende nach § 10b EStG auch tatsächlich vorliegen.

Liegen die Voraussetzungen nicht vor, muss er den Empfang der Spende ablehnen, da er ansonsten das Haftungsrisiko nach § 10b Abs. 4 Satz 2 EStG trägt und zudem Gefahr läuft, die Gemeinnützigkeit zu verlieren.

Nimmt der Verein die Spende an und verwendet sie nicht entsprechend den Vorgaben des Spenders, hätte der Spender zudem noch einen Rückzahlungsanspruch gegen den Verein.

 

Fundstelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 16.03.2021, Az.: X R 37/19