Die Energiepreispauschale steht fest als neue Gesetzesregelung!

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Damit soll diese neue Pauschale dazu beitragen, breite Bevölkerungsgruppen von den typischerweise gestiegenen Fahrkosten im Zusammenhang mit der bisherigen Erzielung von Einkünften zu entlasten. Mit einem Einmalbetrag von 300 Euro, um die feststellbare und andauernde Energiepreisentwicklung etwas abzufangen und dadurch eine gewisse Entlastung zu erreichen. Zwar spricht das Finanzministerium von einer Fahrkostenentlastung. Mit Sicherheit, gerade bei fehlender Nutzung von Fahrzeugen und Fortbewegung ohne "Sprit", kann dies auch bei dem Reizwort Heizkosten mit Blick auf den anstehenden Herbst/Winter, und damit der neuen Heizperiode, zu einer gewissen Entlastung führen.
Weiterer Grundsatz
Diese Pauschale ist zwar nicht sozialversicherungspflichtig, jedoch grundsätzlich steuerpflichtig in voller Höhe. Sie kann somit bei Anstellungsverhältnissen lohnsteuerpflichtig werden. Soweit keine EPP vom Vereins-Arbeitgeber ausgezahlt werden sollte, erhöht das Finanzamt automatisch dann im Veranlagungsverfahren für 2022, also im nächsten Jahr, den vom Arbeitgeber übermittelten Bruttoarbeitslohn nach der Lohnsteuerbescheinigung um 300 Euro.
Der große Vorteil ist zumindest, dass nicht auch noch Sozialversicherungsbeiträge hierfür gezahlt werden müssen. Damit wird bei möglicher Auszahlung und Abrechnung im September 2022 auch bei Minijobbern die sonst sozialversicherungsrechtlich relevante 450-Euro-Grenze nicht tangiert und ist nicht betroffen. Also auch nicht etwa später bei der beschlossenen Erhöhung der Minijob-Grenze auf 520 Euro ab Oktober 2022, denn die EPP ist kein sozialversicherungspflichtiges Entgelt.
Der Grundsatz
Einen Anspruch auf diese Energiepreispauschale (EPP) haben alle Personen mit Aufenthalt im Jahr 2022 in der Bundesrepublik, die im Steuerjahr 2022 Einkünfte aus zumindest einer dieser so beschriebenen Einkunftsarten beziehen:
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG;
- Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG;
- Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, § 18 EStG und
- Einkünfte als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung, § 19 EStG.
Die Energiepreispauschale ist somit kein allgemeiner Steuerbonus oder etwa eine Freibetragsregelung. Gezielt soll diese Neuregelung damit insbesondere den Arbeitnehmern zugutekommen, somit Arbeitern und Angestellten, auch Beamten, Richtern und Soldaten. Zudem auch den Minjobbern und Aushilfskräften bei kurzfristiger Beschäftigung bis hin zu Studierenden mit bezahltem Praktikum, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienstgesetz, Grenzpendler, Menschen mit Behinderung in geschützten Werkstätten sowie alle Arbeitnehmer in aktiven Dienstverhältnissen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegende Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld u. Ä. beziehen.
Die EPP wird zudem bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht als Einkommen berücksichtigt, da die EPP ebenfalls eine staatliche Sozialleistung darstellt.
Wichtig für die Vereine/Verbände
Die Pauschale erhalten auch Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn erhalten/beziehen, somit auch die vielen engagierten Übungsleiter, Trainer oder Betreuer mit Abrechnung über § 3 Nr. 26 EStG, dem Übungsleiterfreibetrag für begünstigte nebenberufliche Tätigkeiten. Dazu auch die nebenberuflich Tätigen, die für ihre Dienstleistungen eine Vergütungsabrechnung mit der Anwendung des Ehrenamtsfreibetrags nach § 3 Nr. 26a EStG dieses Jahr erhalten. Also nebenberufliche, bezahlte Helfer etc.
Wobei nicht unbedingt eine "steuerbegünstigte " Tätigkeit für den gemeinnützigen Verein oder einen anderen Rechtsträger ausgeführt werden muss. Wer als Aushilfe etwa beim Sommerfest Bedienungslohn erhält oder eine Vergütung über ein Minijob-Verhältnis bei der bezahlten Mitarbeit in der Vereins-Gaststätte hat ebenso Anspruch auf die EPP-Pauschale in diesem Vereinsjahr. Wobei es nicht auf den Stichtag, 01.09.2022, ankommt, sondern den Anspruch auf die Zahlung hat jeder, der in 2022 die oben genannten Einkünfte bezogen/erhalten hat.
Wer in diesem Jahr somit anspruchsberechtigt ist, und, aus welchen Gründen auch immer, keine Auszahlung der EPP über seine Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber erhält oder bei dem keine automatische, vom Finanzamt durchzuführende Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung als Selbstständiger z. B. zum 10. September 2022 in Anspruch genommen werden kann, erhält dann ohne besonderen Antrag diese Pauschale von 300 Euro nach Abgabe der ESt-Erklärung 2022 im nächsten Jahr über den ESt-Bescheid steuermindernd mit festgesetzt.
Wichtig:
Auf Vereins-Arbeitgeber mit Beschäftigten /Arbeitnehmern kommen eine Reihe von neuen Pflichten und Abrechnungsvorgaben bereits für den anstehenden Monat September 2022 zu. Wer in diesem Monat in einem ersten Arbeitsverhältnis beim Verein steht, dessen Lohn/Gehalt nach den Steuerklassen I-V abgerechnet wird oder als Minijobber einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis nachgeht, erhält diese Pauschale über 300 Euro zur bisherigen Vergütung hinzu. Der Verein zahlt daher diese klaren Fälle aus. Allerdings wird zusätzlich bei Minijobbern, also bei einem angemeldeten Minijob-Verhältnis, verlangt, dass der Beschäftigte oder die Beschäftigte eine schriftliche Erklärung unterschreibt mit der Bestätigung, dass dieses am 01.09.2022 bestehende Dienstverhältnis das erste und damit das Haupt-Dienst-Verhältnis beim (Vereins-)Arbeitgeber ist.
Wobei interessanterweise Minijobber oder auch kurzfristig Beschäftigte als angestellte Mitarbeiter beim Verein/Verband oder einem anderen Träger bzw. einer Organisation, dies auch ohne Gemeinnützigkeitsstatus als Voraussetzung, den Vorteil haben, dass die EPP nicht zu den sozialversicherungspflichtigen Einnahmen gerechnet wird. Allerdings erhöht sich damit auch bei Übungsleitern das Steuerbrutto, das jedoch bis 3.000 Euro pro Jahr nach der Übungsleiter-Regelung oder bis zu 840 Euro pro Jahr mit dem persönlichen Ehrenamtsfreibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG noch steuerfrei bleiben wird.
Die berühmte bedauerliche Ausnahme: Keinen Anspruch auf diese Pauschale haben Rentner, Bezieher von Ruhestandsgeldern, Pensionäre etc., die nicht zusätzlich weitere Einkünfte/Einnahmen beziehen, also z. B. Vermietungseinkünfte, Zinseinkünfte oder auch aus noch laufender Mitarbeit über ein zusätzliches Beschäftigungsverhältnis im Ruhestand.
Wichtiger Hinweis:
Die zutreffende Abrechnung und mögliche Berücksichtigung dieser Pauschale bei Vergütungsabrechnungen ist nicht einfach, sondern erfordert einen hohen Prüfungsaufwand gerade bei Vereinen, die z. B. keine Lohnabrechnungsprogramme einsetzen, welche separat automatisch an die gesetzliche Neuregelung bei veränderten amtlichen Pauschalen angepasst werden. Vereine oder Verbände selbst erhalten diese Pauschale leider nicht. Nur Selbstständige, Gewerbesteuerzahler oder Einzelunternehmer als natürliche Person.
Diese Liste mit den FAQs zur Energiepreispauschale kann auch vorübergehend über die Internetseite des BMF eingesehen und geprüft werden.
In der nächsten Aktualisierung „Der Verein“ erscheint zudem ein ausführlicher Praxisbeitrag, der die relevanten Vorgaben aus Sicht der Vereine und ihrer Führungskräfte erläutert. Mit weiteren Hinweisen zum Steuerjahr 2022 und seinen zahlreichen, gerade ab Herbst 2022 dann geltenden relevanten Rechtsänderungen bis hin zum Mindestlohn/Anwendung der neuen Minijob-Grenze etc.
Zumal zusätzlich bereits zur neuen Pauschale ein Straf- und Bußgeldkatalog mit verabschiedet wurde, wenn gegen diese Vorschriften zum Anwendungsbereich verstoßen wird (§ 121 EStG).
Quelle: Steuerentlastungsgesetz 2022 vom 22.Mai 2022, BGBl 2022 I S. 749 ff.