Kommt eine weitergehende Umsatzsteuerpflicht auf Sportvereine zu?

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§ 4 Nr. 22b UStG sah bislang vor, dass eine Steuerbefreiung bei der Umsatzsteuer gilt, soweit für andere kulturelle oder sportliche Veranstaltungen, die von (steuerbegünstigten/gemeinnützigen) Unternehmen durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht.
Bislang hatte der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung entschieden, dass entsprechend dem Anwendungsbereich nach Art. 132 Abs. 1 Buchstabe m der MwStSystRL bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehenden Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport und Körperertüchtigung ausüben, von der Umsatzsteuer befreit sind.
Der BFH lässt es nun mit seiner neuen Entscheidung aus April 2022 jedoch nicht mehr zu, dass sich Sportvereine auf die aus der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSysRL) abgeleitete Steuerfreiheit berufen können.
Dieses Urteil betrifft unmittelbar nur Leistungen, die Sportvereine mit gesonderter Vergütung erbringen. Was bedeuten kann, dass Sportvereine künftig damit rechnen müssen, dass weitere Leistungen außerhalb des Mitgliedsbeitrags als umsatzsteuerpflichtig eingestuft werden, falls es sich nicht direkt um sportliche Veranstaltungen nach § 4 Nr. 22b UStG handeln sollte.
Gefordert ist daher der deutsche Gesetzgeber, Leistungen im Bereich des Sports weitergehend als bisher von der Umsatzsteuer zu befreien.
Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 21. April 2022, V R 48/20
Anmerkung: Diese neue BFH-Entscheidung wird zu gesetzgeberischen Aktivitäten zwangsläufig führen müssen.
Klar ist nach diesem Urteil, dass zunächst die bisherige USt-Befreiung nur dann in Betracht kommt, wenn es sich bei einem Sport- oder Kulturverein um eine Einrichtung ohne Gewinnstreben handelt. Bei diesem Urteilssachverhalt kam es noch hinzu, dass dieser klagende Golfverein zum Zeitpunkt des Streitjahres nicht gemeinnützig war, da u.a.in der Satzung die Vorgabe fehlte, dass vorhandene Mittel des Vereins bei späterer Auflösung nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden dürfen, was in der Konsequenz nun dazu führte, dass die Berechtigung zur Nutzung des Golfplatzes, die leihweise Überlassung von Golfbällen mittels eines Ballautomaten, die Durchführung von Golfturnieren und Veranstaltungen, bei denen der Golfverein Startgelder vereinnahmte bis hin zur mietweisen Überlassung von Caddys und den Verkauf von Golfschlägern gesonderte umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen.
Dies bedeutet zunächst nach dieser neuen Entscheidung, dass nur dann die USt-Befreiung künftig greifen wird, wenn eine sportliche Veranstaltung vorliegt. Oder etwa bei einem gemeinnützigen Gesang- oder Musikverein, der kulturelle Veranstaltungen an die aktiv mitwirkenden Teilnehmer erbringt, wenn die Teilnehmer eine Teilnehmergebühr (Start- oder Nenngeld etwa bei Volksläufen oder auch einem Sängerfest) zahlen mussten. Die Befreiung kam allerdings bisher schon nicht in Betracht, wen von Besuchern oder Zuschauern von kulturellen oder sportlichen Veranstaltungen Eintrittsgelder gezahlt wurden.
Man darf gespannt sein, wie sicherlich zunächst die Finanzverwaltung auf diese Neubewertung auch von bisher nicht steuerbaren Mitgliedsbeiträgen reagieren wird. Die Entscheidung wird auf jeden Fall bei offenen Steuerveranlagungen berücksichtigt werden.