Autor: Prof. Gerhard Geckle | 23.02.2022

Zur Umsatzsteuer bei Trikotwerbung

Sehr viele Sportvereine schließen mit Blick auf die Finanzierung des Vereins Werbe- oder Sponsoringverträge mit Firmen/Unternehmen und fremden Dienstleistern ab. Bei dieser (aktiven) Werbung, also Mitwirkung an Werbeleistungen, liegt im Regelfall eine ertrags- und umsatzsteuerpflichtige Gegenleistung beim Verein vor.
Bild: Mauritius

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Also Erfassung buchhalterisch im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und bei Rechnungsstellung die Geltendmachung der Umsatzsteuer (19 %). Es sei denn, so die bekannten Ausnahmen, die Nutzungs- und Werberechte des jeweiligen Vereins werden verpachtet, dann werden im Regelfall die Erlöse/erhaltenen Provisionen aus den Werbeeinnahmen in der Vermögensverwaltung und damit ertragssteuerfrei verbucht.

Mit der nicht selten auftauchenden Rechtsfrage, was gilt, wenn es sich dabei um Trikots mit Werbeaufdruck eines Werbepartners handelt, die regelmäßig nur von Jugendmannschaften genutzt werden, musste sich wieder ein Finanzgericht auseinandersetzen.

Bei der Umsatzsteuer geht man wiederum wie auch ertragsteuerlich für den Regelfall davon aus, dass durch den Gebrauch und die Verwendung der mit Werbung bedruckten Trikots eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG) vorliegt. Denn diese sonstige Leistung besteht in der Nutzung der mit einem entsprechenden werbewirksamen Aufdruck versehenen Gegenstände, beispielsweise Sportkleidung, durch die die Öffentlichkeit auf das betreffende Unternehmen und dessen Produkte aufmerksam gemacht werden soll. Werden somit überlassene Trikots und dem Tragen der Sportkleidung bei Veranstaltungen von Spielern verwendet, dann nimmt damit der Sportverein konkludent das Angebot der Nutzung gegen Ausführung einer Werbeleistung an.

Dabei ist es nach Auffassung des FG Niedersachsen unerheblich, ob die Trikots mit Werbeaufdruck von Jugendmannschaften getragen werden, die in aller Regel eben nicht vor Publikum spielen, allenfalls vor ihren Betreuern und einigen anwesenden Eltern.

 

Was gilt dabei für den Werbepartner/Unternehmer und seinen gezahlten Aufwendungen für den Erwerb von Sportkleidung mit Werbeaufdrucken?

Jeder Unternehmer hat ein Interesse daran, seine Aufwendungen steuerlich als Werbeleistungen und Betriebsausgaben abzusetzen. Kritisch kann es jedoch dann werden, wenn es um den mit Sicherheit auch gewünschten Vorsteuerabzug bei dem Werbepartner geht. Hierfür ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlich, dass die Leistungen von einem anderen Unternehmer ausgeführt werden.  Bei Vereinen kann daher der Vorsteuerabzug beim Werbepartner nur dann in Betracht kommen, wenn durch die Überlassung und das Tragen der Sportkleidung mit Werbeaufdruck der wirtschaftliche (steuerschädliche) Geschäftsbetrieb des Vereins angesprochen wird.

Gerade bei Kinder- und Jugendmannschaften geht man als Ausnahmeregelung bei der Trikotüberlassung teilweise davon aus, dass keine Werbeleistungen damit in der Öffentlichkeit erbracht werden, die buchhalterische Erfassung daher im ideellen Bereich stattfindet und in der Konsequenz für den Werbepartner der Vorsteuerabzug ausscheidet.

Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn, wie im entschiedenen Rechtsstreit, ein Unternehmer tätig wird, der mit seinen Werbeleistungen sogar einen direkten Bezug zu den Jugendmannschaften erreichen will.

Soweit eine Fahrschule als Werbepartner den Jugendmannschaften Trikots mit seinem Firmenaufdruck unentgeltlich zur Verfügung stellt, kann davon ausgegangen werden, dass sich dies bei Jugendlichen zwischen 15 und 20 Jahren um eine für Werbung ansprechbare Zielgruppe handelt. Denn die für den Betriebsausgabenabzug beim Werbepartner erforderliche Werbeleistung wird im Wesentlichen dadurch erreicht, dass die Jugendlichen als aktive Sportler als mögliche (künftige) Erwerber und Interessenten für eine Fahrerlaubnis zur Zielgruppe dieser Fahrschule zählen.

Hiervon ausgehend, ist der Vorsteuerabzug bei der Trikotwerbung von Jugendmannschaften dem Inhaber einer Fahrschule als Unternehmer zu gewähren.

Quelle: Niedersächsischer Finanzgericht, Urteil vom 03.01.2022, 11 K 200/20

Anmerkung:

Diese Fahrschule erwarb vom Sporthandel Sportkleidung mit dem Werbeaufdruck „Fahrschule XY“ und überließ diese Kleidung ohne weitere Vereinbarungen den Jugendmannschaften eines gemeinnützigen Sportvereins. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug bei den Betriebsausgaben der Fahrschule mit der Begründung, dass Spiele im Jugendbereich kaum vor Publikum stattfinden, damit keine nennenswerten Werbeleistungen vorliegen könnten. Das Finanzgericht gab hingegen der Klage statt und ließ den Vorsteuerabzug bei den Aufwendungen für Sportkleidung mit Werbeaufdruck zu.

Dies auch mit dem abschließenden Hinweis in der Urteilsbegründung, dass es bei der Klage nicht um die Beurteilung bei den Vereinen selbst geht, die Sportkleidung zur Nutzung zu erhalten. Maßgebliche Streitfrage war vielmehr nur der Vorsteuerabzug bei dieser Fahrschule als Werbepartner des Vereins mit seinen geltend gemachten Betriebsausgaben für den Trikotkauf.

Dazu der Hinweis zur Entscheidung des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 17.02.2006, 11 K 827/03, EFG 2006, S. 1108): Es liegt im Regelfall bei Sportvereinen keine umsatzsteuerpflichtige Werbeleistung vor, wenn es sich um damit begünstigte Jugendmannschaften (F-D-Jugend) handelt und es bei der Werbung um Produkte/Markennamen eines überregional tätigen Unternehmens geht. Das FG Köln konnte keine Werbewirkung bei Spielen ohne viele Zuschauer im Jugendbereich bei diesem Streitfall feststellen Anders sicherlich dann die Beurteilung, wenn etwa ein Einzelhändler vor Ort oder ein mit der Regio verbundenes Unternehmen sich mit Trikotwerbung gezielt engagieren will.