Kann das Registergericht die Eintragung einer Satzungsänderung ablehnen?

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Wie ist die Rechtslage?
Nach § 60 BGB ist die Anmeldung einer Satzungsänderung zurückzuweisen, wenn diese den Erfordernissen der §§ 56 – 59 BGB nicht genügt. Darüber hinaus hat das Registergericht noch zu prüfen, ob sonstige Rechtsverstöße durch eine Satzungsänderung gegeben sind.
Der Fall
Im oben genannten Verfahren ging es um eine Satzung, die eine unwirksame Schiedsgerichtsregelung enthielt. Die Regelung hatte für Entscheidungen des Vereins ein internes Schiedsgericht installiert und den Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen.
Die weiteren Regelungen zu dieser „Schiedsklausel“ entsprachen aber nicht den Anforderungen der §§ 1025 ff. ZPO an ein sogenanntes echtes Schiedsgericht. Die Regelungen waren damit unwirksam.
Wie hat das Gericht entschieden?
Das KG stellte in seiner u. a. Entscheidung klar, wie weit der Prüfungsumfang des Registergerichts gehen darf.
Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit einer Satzungsregelung gehört jedenfalls nicht dazu. Anders ist es jedoch, wenn eine Satzungsregelung gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
In diesem Fall bejaht das KG ein Prüfungsrecht des Registergerichts. Denn die Wirksamkeitskontrolle dient der Rechtssicherheit und dem Schutz der Vereinsmitglieder.
So kann das Registergericht sämtliche Regelungen der Satzung dahingehend prüfen, ob Verletzungen zwingender Vorschriften des öffentlichen oder privaten Vereinsrechts vorliegen. Ist dies der Fall, wäre die Anmeldung einer Satzungsänderung zurückzuweisen.
HINWEISE FÜR DIE VORSTANDSARBEIT
Insbesondere für den Fall, dass sich ein Verein für eine sogenannte Neufassung seiner Satzung entscheidet, ist darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen die Registergerichte die gesamte Satzung zu prüfen haben, wobei dies dann auch Inhalte betrifft, die nicht geändert worden sind.
Wenn daher eine Neufassung einer Satzung zur Eintragung beim Vereinsregister angemeldet wird, ist der Verein gut beraten, den gesamten Satzungsentwurf vorab rechtlich prüfen zu lassen, um keine bösen Überraschungen im Eintragungsverfahren zu erleben.
Fundstelle: Kammergericht (KG) Berlin, Beschluss v. 20.07.2020, Az.: 22 W 10/20