Können Vereinsmitglieder ihre Beitragszahlungen zurückhalten?

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Ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 Abs. 1 BGB besteht nach Auffassung des OLG bei Mitgliedsbeiträgen im Vereinsrecht grundsätzlich nicht.
Das Urteil
Die aus dem Mitgliedschaftsverhältnis geschuldeten Geldleistungen eines Mitglieds können nicht mit der Begründung verweigert werden, der Vorstand oder sonstige Vereinsorgane hätten ihre Pflichten nach der Satzung nicht erfüllt.
Der Verein ist zur Erfüllung des Vereinszwecks darauf angewiesen, über die laufenden Zahlungen der Mitgliedsbeiträge die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel zu erhalten. Da die Beitragszahlungen nicht auf der Grundlage von Leistung und Gegenleistung geschuldet werden (sogenannte unechte Beiträge), fehlt es an einem gegenseitigen Leistungsaustauschverhältnis und damit der Grundlage für ein Zurückbehaltungsrecht.
Fundstelle: Brandenburgisches OLG, Urteil v. 22.08.2019, Az.: 3 U 151/17