Autor: Prof. Gerhard Geckle | 14.07.2021

Gesetzliche Unfallversicherung – neues Vorschuss-Erhebungsverfahren ab 2022

Bei der Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) kommt ab dem Jahresanfang 2022 ein neues Einzugsverfahren. Abweichend vom bisherigen Beitragsverfahren werden dann das Jahr über vier Vorschusszahlungen für das laufende Beitragsjahr verlangt (§ 164 Abs. 1 SGB VII).
Bild: Corbis

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Betroffen sind sehr viele Vereine, aber auch Verbände, soweit der Verein als Arbeitgeber die Umlagen für die gesetzliche Unfallversicherung für seine Arbeitnehmer trägt. Etwa für bezahlte Minijob-Verhältnisse oder auch dann, wenn die Vergütungen bei Übungsleitern/Trainern/Ausbildern über 3.000 Euro im Jahr liegen sollten. Zudem, wenn man etwas höhere Vergütungen an nebenberuflich tätige Vereinshelfer zahlt, etwa im organisatorischen Bereich (Geschäftsstelle) oder in Hausmeisterfunktion, und die Vergütungen über dem aktuellen Jahresfreibetrag von 840 Euro liegen sollten in diesem Jahr.

Dazu natürlich alle Umlagen und die festgesetzten Beiträge nach der Gefahrenklasse, entsprechend dem besonderen Tarif mit den Tarifstellen der VBG.

So gibt es für Sportvereine unter anderem drei Gefahrstellen-Tarife. Zunächst die Einordnung für bezahlte Sportlerinnen und Sportler, dann für sonstige Sportlerinnen und Sportler, etwa als Spielertrainer. Am günstigsten ist es für die Sportvereine für die zahlreichen Arbeitnehmer als angestelltes Personal. Somit etwa bezahlte Beschäftigungen auf der Geschäftsstelle, für Hausmeisterdienste, für Reinigungspersonal, Platz- und Zeugwarte, Übungsleiter/Trainer bis hin zum medizinischen therapeutischen angestellten Personal bei Vereinen und Verbänden.

Was gilt für die Vorschusszahlungen?

Zunächst gibt es eine wichtige Ausnahme von der Vorschusserhebung für Vereine oder Verbände mit wenig bezahltem Personal: Liegt der Jahresbeitrag an die VBG bisher insgesamt unter 5.000 Euro, bleibt man bei der bisherigen jährlichen Beitragserhebung. Dann kommt weiterhin bis zum 15.05. für das zurückliegende Jahr ein Jahresbescheid und dieser Beitrag ist daher dann einmal im Jahr innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist auszugleichen.

 

Zum bisherigen Ablauf:

Bisher erhielten auch Vereine für ihre Arbeitnehmer nach erfolgter elektronischer Entgeltmeldung an die VBG für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung mit den gemeldeten Arbeitsentgelten, der Anzahl der Beschäftigten im Verein und der Arbeitsstunden einen jährlichen Beitragsbescheid für das Vorjahr. Die Beitragsbescheide wurden im Regelfall zum 15. Mai verschickt.

Für das zurückliegende Vereinsjahr 2020 kam daher der Bescheid zum 15.05.2021 mit einem genauen Fälligkeitstermin zur Zahlung. Soweit dies abgebucht wurde durch Lastschrifteinzug, erfolgte die Beitragserhebung durch die VBG automatisch. Wobei man wegen der Corona-Auswirkungen noch Stundungen vereinbaren konnte.

Ab dem nächsten Jahr, ab 2022, wird dies anders. Zwar ändert sich nichts am Meldeverfahren durch die Vereine, auch nicht an der Zustellung des maßgeblichen Beitragsbescheids für das vergangene Jahr 2021 zum 15.05.2022.

Die VBG will aber nun über eine neue Vorschuss-Erhebung den voraussichtlichen Jahresbeitrag, bereits für das laufende Jahr 2022, dies verteilt auf vier Abschlagszahlungen, in 2022 zeitnah einfordern.

Der im Mai für 2021 verlangte Jahresbeitrag wird damit auch wieder fällig wie bisher. Davon ausgehend jeweils zum 15. Februar, Mai, August und November werden aber zusätzlich zeitnah gleich die anteiligen Beiträge für dieses laufende Jahr 2022 verlangt und ggf. eingezogen. Der folgende Jahresbeitragsbescheid berücksichtigt dann die Vorschusszahlungen und rechnet diese an.

Kommt dann also im Mai 2023 der nächste Bescheid für das abgelaufene Vereinsjahr 2022, werden darauf die schon geleisteten Vorschusszahlungen angerechnet.

Vereine/Verbände sollten also diese neuen Vorschusserhebungen ab 2022 beachten, gerade wenn man selbst fristwahrend die Beiträge dann quartalsmäßig ausgleichen muss.