Hinzuverdienstgrenzen für 2021 beim Rentenbezug

Bild: Fotolia, LLC.
Tipp 1: Soweit Vereine/Verbände Personen beschäftigen, die gleichzeitig bereits oder auch erst ab 2021 ein vorzeitiges Altersruhegeld beziehen, hat die mögliche Anrechnung des Hinzuverdienstes auf den Rentenbezug grundsätzlich keinen Einfluss auf die Arbeitgeber- Pflichten. Allerdings sollte man bei Beschäftigungsbeginn oder Kenntnis vom vorzeitigen Rentenbezug auf diese leider im Raum stehende Anrechnung auf die Rente, mit drohender Kürzung gegebenenfalls hinweisen. Gerade interessierten Vereinsmitgliedern kann auch eine Kopie dieser Kurzhinweise als Grundinfo vor Beschäftigungsaufnahme ausgehändigt werden.
Tipp 2: Fakt ist, dass die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten auch für 2021 nochmals deutlich erhöht wurden. Diese besondere Hinzuverdienstgrenze (nach § 301 Abs. 8 SGB VI) sieht nun ein anrechnungsfreies Brutto-Jahreseinkommen von 46.060 Euro vor (im Vergleich: Rentenbeginn 2020: 44.590 Euro) vor. Damit will man auch durch diese gesetzgeberischen Aktivitäten und Maßnahmen ggf. erreichen, dass Personalengpässe in der derzeitigen Krisensituation aufgefangen werden können, dies nicht nur im Pflege- oder medizinischen Bereich. Man will somit bewusst eine denkbare Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach dem erfolgten, vorgezogenen Renteneintritt dadurch erleichtern.
Tipp 3: Diese Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen gilt für Neu- und Bestandsrenten, jedoch nicht für Renten wegen verminderter Erwerbsunfähigkeit oder Hinterbliebenenrenten.
Tipp 4: Soweit man ein so genannter Altersrentner ist, also die gesetzliche Altersrente in Anspruch nehmen kann, bestehen keinerlei Hinzuverdienst-Beschränkungen für den laufenden Rentenbezug dann mehr!
Tipp 5: Offen und noch nicht besonders gelöst ist die Frage, ob nun dann für 2022 möglicher Weise wieder die frühere, geringere Hinzuverdienstgrenze von (nur) 6.300 Euro pro Kalenderjahr gilt. Zumindest sollte jeder Interessierte mit dem Wunsch nach einer vorgezogenen Altersruherente sich im Laufe des Jahres 2021 danach erkundigen, ob die ggf. bisher gut bezahlte Weiterbeschäftigung trotz neuem Rentenbezug über eine vorgezogene Altersrente rentenunschädlich ausgeübt werden kann.
Tipp 6: Ohne Rentenkürzung bei vorzeitiger Altersrente, d. h. ohne Anrechnung von Zusatzeinkommen, kann man das Altersruhegeld ab dem 63. Lebensjahr in Anspruch nehmen, wenn man bereits 45 Jahre Beitragsnachweise haben sollte. Diese Möglichkeit besteht seit dem 01.07.2014.
Tipp 7: Der Bezug der anrechnungsfreien Vollrentner hängt vom Alter des künftigen Rentenbeziehers ab. Die Laufzeit bis zum Rentenbezug mit vollendeten und notwendigen 67 Lebensjahren kommt erstmals für den Jahrgang 1964 in Betracht, zuvor gelten noch etwas kürzere Altersgrenzen.
Tipp 8: Vereine/Verbände müssen sich in ihrer Arbeitgeberstellung unabhängig vom Rentenbezug nach den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen richten und dies strikt beachten. Wobei bestehende Freibeträge, ggf. der Übungsleiterfreibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG mit 3.000 Euro pro Jahr, wegen der Steuerfreiheit in Höhe dieser Betragsgrenze, unberücksichtigt bleiben wird.
Tipp 9: Wobei man durch die Kontaktaufnahme z. B. bei den Beratungsstellen der Deutschen Rentenversicherung Bund konkret in Erfahrung bringen kann, ob es überhaupt wegen der erforderlichen Beitragszeiten/Entgeltpunkte etc. dieses vorgezogene Altersruhegeld, wenn ja, ab wann und in welcher Höhe, gibt. Zudem sollte man sich grob berechnen lassen, welcher Beitragsaufwand notwendig ist, um statt vorzeitigem Rentenbezug dann die Vollrente in Anspruch nehmen zu können, welche Rentenerhöhung das dann später bringen kann.