Autor: Stefan Wagner | 23.12.2020

Update und erneute Änderung der Rechtslage: Verlängerung COVID-19-Gesetz bis zum 31.12.2021 in geänderter Fassung

Vollkommen überraschend und unbemerkt hat der Bundestag am 17. Dezember 2020 erneut beschlossen, den § 5 des COVID-19-Gesetzes zu ändern, da die bisherige Fassung in der Praxis auf Kritik gestoßen und vor allem für kleinere Vereine kaum umsetzbar war. Durch die neuen Regelungen soll die Anwendung für Vereine erleichtert werden.
Bild: Adobe Stock, Inc.

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Auch die nachfolgende Änderung kann – auch ohne Regelung in der eigenen Vereinssatzung – bis zum 31.12.2021 angewendet werden.

Wichtiger Hinweis:

Sehr ungewöhnlich ist, dass die nachfolgende Änderung erst zwei Monate nach der Verkündung des Gesetzes in Kraft tritt.

Wann die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt und wann damit das genaue Inkrafttreten erfolgen kann, war bei Redaktionsschluss (23.12.2020) noch nicht bekannt, sodass die folgende Neufassung in der Praxis derzeit noch nicht angewendet werden kann und sich Vereine entsprechend informieren müssen.

Falls die Verkündung noch am 28.12.2020 erfolgen sollte, tritt die Änderung am 1. März 2021 in Kraft.

 

Die künftigen Änderungen in der Neufassung sind im nachfolgenden Text fett/kursiv hervorgehoben:

Zur Erläuterung der Änderungen nachfolgend ein Auszug aus der Gesetzesbegründung:

1. Absatz 2: „Virtuelle“ Mitgliederversammlung

Durch die ungewöhnliche Änderung („oder müssen“) soll klargestellt werden, dass auch eine rein virtuelle Mitgliederversammlung möglich ist, d.h. Mitglieder ausschließlich auf die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation verwiesen werden können.

Offenbar gab es Stimmen, die den bisherigen Wortlaut dahingehend interpretiert haben, dass nur eine so genannte hybride Versammlung möglich ist, d.h. neben der virtuellen Teilnahme stets auch die Möglichkeit einer physischen Teilnahme eröffnet werden muss.

2. Absatz 2a: Keine Einberufungspflicht für Vorstand

Viele Vereine, die aufgrund ihrer Satzung zur Durchführung einer turnusmäßigen Mitgliederversammlung verpflichtet gewesen wären, diese pandemiebedingt aber nicht in Präsenz durchführen konnten, haben sich davor gescheut, eine virtuelle Versammlung einzuberufen.

Viele kleine Vereine verfügen auch nicht über ausreichende Mittel, um nach Absatz 2 die Mitgliederversammlung als virtuelle Mitgliederversammlung durchzuführen. Es gibt zudem auch Vereine, die überwiegend ältere Mitglieder haben, die nicht bereit oder in der Lage sind, an einer virtuellen Mitgliederversammlung teilzunehmen.

Viele Vorstände sind derzeit daher unsicher, wie sie sich in diesen Fällen verhalten müssen.

Durch den neuen Absatz 2a soll hier Rechtssicherheit geschaffen werden. Für die Vorstandsmitglieder soll klargestellt werden, dass sie die ordentliche Mitgliederversammlung aufschieben können, solange Präsenzversammlungen nicht möglich sind und eine virtuelle Mitgliederversammlung nicht mit zumutbarem Aufwand für den Verein und die Mitglieder durchgeführt werden kann.

3. Absatz 3a: Anwendbarkeit für den Vorstand und die anderen Organe des Vereins

Es war bisher streitig, ob Absatz 2 und 3 auch für den Vorstand von Vereinen und Stiftungen sowie für andere Vereins- und Stiftungsorgane gilt, bei denen auch ein Bedürfnis besteht, die Sitzungen im Wege der elektronischen Kommunikation durchzuführen und Beschlüsse außerhalb der Versammlungen zu fassen.

Um insoweit für die Vereine und Stiftungen Rechtssicherheit zu schaffen, soll ausdrücklich geregelt werden, dass Absatz 2 und 3 neben der Mitgliederversammlung auch für Vereins- und Stiftungsvorstände sowie andere fakultative Vereins- und Stiftungsorgane gilt.

Nach dem Wortlaut der bisherigen Regelung war dies bisher nicht möglich, zumal dies in Abs. 4 ausdrücklich auch nur für die Parteien und nicht für Vereine vorgesehen war.

In der Praxis bedeutet dies, dass nunmehr alle Organe des Vereins eine virtuelle Beschlussfassung herbeiführen oder das schriftliche Umlaufverfahren anwenden können.

 

Fundstelle: BT-Drucksache 19/25251 v. 15.12.2020