Autor: Stefan Wagner | 02.06.2020

Herausgabe der Mitgliederliste an Vereinsmitglieder für „Wahlwerbung“

In der Rechtsprechung ist es unbestritten, dass Mitglieder im Einzelfall einen Anspruch gegen den Verein auf Herausgabe der Mitgliederliste haben, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen können und keine Interessen des Vereins oder schutzwürdige Belange der anderen Mitglieder dem entgegenstehen.
Bild: MEV Verlag

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Der Fall

Im vorliegenden Fall verlangten einige Mitglieder vom Verein im Vorfeld der anstehenden Mitgliederversammlung die Herausgabe der Mitgliederliste, um Kandidaten für die anstehenden Wahlen den Mitgliedern im Vorfeld vorstellen zu können.

Die Entscheidung

Das Amtsgericht bejahte in diesem Fall das sogenannte berechtigte Interesse der antragstellenden Vereinsmitglieder und sah auch keine datenschutzrechtlichen Hinderungsgründe, diese Daten direkt an die Mitglieder herauszugeben.

 

Begründung des Gerichts

Das Amtsgericht berief sich u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach ein berechtigtes Interesse einzelner Vereinsmitglieder an der Herausgabe der Mitgliederliste nicht nur dann besteht, um eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen zu können.

Dieses Interesse besteht nach der Rechtsprechung des BGH auch dann, wenn es erforderlich ist, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll ausüben zu können. Dazu gehört u. a. auch, die anderen Mitglieder des Vereins über bestimmte Belange zu informieren oder mit ihnen zwecks Erörterung in Kontakt zu treten.

Nach Auffassung des Amtsgerichts waren in diesem Fall diese Voraussetzungen im Vorfeld der anstehenden Mitgliederversammlung des Vereins erfüllt.

 

Datenschutzrechtliche Hinderungsgründe?

Das Amtsgericht kam dabei auch zu dem Ergebnis, dass die Überlassung der begehrten Mitgliederdaten an die antragstellenden Mitglieder datenschutzrechtlich zulässig ist.

Das Gericht berief sich auf Artikel 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung von Daten zulässig, wenn dies für die Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen erforderlich ist und die Interessen oder Grundrechte der betroffenen Person nicht überwiegen.

 

Fundstelle: Amtsgericht Hannover, Urteil v. 13.02.2019, Az.: 435 C 10856/18