Autor: Prof. Gerhard Geckle | 29.03.2020

Zum Maßnahmenpaket zur Abmilderung von Härten durch die Corona-Krise

Dies tangiert auch den Vereins- und Verbandsbereich: Über das gerade am Freitag auch vom Bundesrat abgesegnete milliardenschwere Hilfsprogramm und das umfangreiche und zum 29.03.2020 in Kraft getretene Gesetzespaket ergeben sich auch für bestimmte Bereiche in der Vereinswelt mögliche Auswirkungen, unter anderem:
Bild: Getty Images Inc.

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Hinzuverdienstmöglichkeiten für Vorruhestandsrentner/Frührentner

Die bisherigen Hinzuverdienstmöglichkeiten für Vorruhestandsrentner/Frührentner werden recht deutlich angehoben. Es waren bislang jahresbezogen maximal 6.300 Euro pro Jahr, umgerechnet bis zu 525 Euro maximal je Monat. Ab sofort darf man nun bei Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer bezahlten Beschäftigung bis zu 44.590 Euro pro Jahr erzielen, somit maximal 3.715 Euro im Monat, ohne dass es wie bisher zu Rentenkürzungen kommen wird. Soweit man echter Altersrentner ist, gibt es keine Rentenanrechnung mehr bei Hinzuverdienst im Alter.

Diese Neuregelung gilt jedoch nur für das Kalenderjahr 2020! Vereine sollten bei bezahlter Mitarbeit diese Personengruppe darauf aufmerksam machen.

 

 

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Ausgelöst durch die fehlenden (insbesondere ausländischen) Kräfte bei Saisonarbeiten im landwirtschaftlichen Bereich werden für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse die bisherigen Zeitgrenzen erheblich ausgedehnt: statt wie bisher nur 70 Arbeitstage bzw. drei Monate wurden diese Zeitbefristungen nun auf 115 Arbeitstage bzw. fünf Monate ausgeweitet. Dies kann man also auch für den Vereinsbereich künftig entsprechend nutzen! Die gerade zum Jahresanfang 2020 angehobenen Stundenverdienste und maximalen Tagessätze von 15 Euro pro Stunde bzw. maximal 150 Euro pro Tag gelten unverändert auch für 2020 weiter. Auch die vom Verein/Verband hierfür zu tragende Steuer-Pauschalversteuerung mit 25 % zuzüglich Solidaritätsbeitrag und ggf. Kirchensteuer, dies dann ohne Sozialversicherungsbeitragsbelastung.

 

Soforthilfeprogramm

Die einzelnen Bundesländer haben zudem zur Umsetzung des Soforthilfeprogramms der Corona-Soforthilfen der Bundesregierung nach Abstimmung der Einzelmodalitäten länderbezogen festgelegt. Es gibt dazu jetzt die sofort einsetzbaren Anträge zur möglichen Sofort-Gewährung von Zuschüssen für die von der Corona-Epidemie als Zielgruppen genannten geschädigten Soloselbstständigen, Unternehmen und Angehörige der freien Berufe. 

Danach können in Abhängigkeit von der Anzahl der Mitarbeiter bis zu drei Monate Zuschüsse wegen erlittener und ggf. fortdauernder Einkommenseinbußen bei weiterlaufenden Belastungen im Ausgabenbereich und der Gefahr einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage bzw. Liquiditätsengpässen jeweils beantragen. Wobei über diese aktuellen Notfallprogramme der Bundesländer erreicht werden soll, dass man mit dem Zuschuss eine sonst mögliche Insolvenz vermeidet, ein reiner Verdienst- oder Einnahmeausfall genügt jedoch nicht. Nach den bisherigen Vorgaben gibt es länderrechtlich teilweise verschiedene Zuschusshöhen/Förderbeträge, auch direkt abhängig von der Beschäftigtenanzahl. Bayern würde maximal bei fünf Erwerbstätigen noch 5.000 Euro, bei zehn Erwerbstätigen 7.500 Euro gewähren. In Baden-Württemberg sind es bei bis zu neun Beschäftigten maximal 9.000 Euro, bei bis zu zehn Beschäftigten dann 15.000 Euro für drei Monate. Teilweise, wie u. a. Berlin, werden die Zuschüsse aus Bundesmitteln durch Landesmittel noch aufgestockt: bei bis zu fünf Beschäftigten könnten es bis zu 14.000 Euro sein, bei bis zu zehn Beschäftigten dann noch bis zu 15.000 Euro. In Hessen gibt es bis zu 10.000 Euro bei bis zu fünf Beschäftigten, dann 20.000 Euro bei bis zu zehn Beschäftigten. Sachsen-Anhalt als weiteres Beispiel-Bundesland dann 9.000 Euro bei bis zu fünf Mitarbeitern, 15.000 Euro bei sechs bis zehn Mitarbeitern.

 

Tipp

Vereine /Verbände sollten unbedingt angesichts der derzeit kaum möglichen Zweckverfolgung bei den geringen Haushaltseinnahmen und vorhandenen finanziellen Belastungen prüfen, ob man nicht auch für seinen eigenen Verein/Verband einen Zuschussantrag stellen sollte. Also über die länderrechtlich verschiedenen Anlaufstellen, wie die Wirtschaftsministerien, teilweise Regierungsbezirke bis hin zu bestimmten Landesbanken/Förderbanken, Organisationen wie IHK/Kammern als mögliche Anlaufstellen prüfen lassen, welche Voraussetzungen nun vereinsbezogen erforderlich sind.

Im Regelfall muss eine vorgegebene Online-Antragstellung erfolgen. Die (nicht rückzahlbaren) Zuschüsse gelten für Schadenseintritte nach dem 11.03.2020.

Problem: Wobei man zumindest in einigen Bundesländern davon ausgehen muss derzeit, dass nur die Förderung im nicht steuerbegünstigten Bereich bei Vereinen derzeit überhaupt möglich ist, also bei den Einnahmen/Ausgaben im Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs.

Beispiel: Die vom Verein als gemeinnütziger e. V. selbstbetriebene Gaststätte musste geschlossen werden. Gehälter für dort Beschäftigte, Miete und sonstige öffentliche Abgaben, Energiekosten müssen jedoch weiterbezahlt werden.  

Geht es hingegen um derzeit kaum auffangbare Kosten etwa bei Hallenanmietungen im Sportbereich, finanzielle Belastungen durch Musik-Proberäume, aus der Unterhaltung eines eigenen Schwimmbadbetriebes oder auch sonstige Aktivitäten im steuerbegünstigten Bereich/Zweckbetrieb, dürfte die Zuschussförderung (derzeit) sehr problematisch sein.

Unbedingt daher aktuell diese Zuschussmöglichkeiten genau prüfen, gerade wenn die bisherigen Einnahmen für den Verein wegen der Krisensituation entfallen oder stark rückläufig sind, die Kostenbelastung aber vorhanden bleibt.

Prüfen sollte man auch durch Kontaktaufnahmen zu einzelnen übergeordneten Verbänden von den aktiven Vereinen, ob es nicht noch auch weitere Finanzhilfen in den Bundesländen derzeit gibt, die man nutzen könnte, unabhängig von der Zuschussförderung.

 

Hinweis

Unabhängig von der Zuschussförderung kann man derzeit auf vorhandene öffentliche Verfügungen/Anweisungen zur Vermeidung von unbilligen Härten zugreifen. Was auch für davon betroffene Vereine/Verbände in Betracht kommen kann, wenn etwa Zahlungsrückstände bestehen.

Für den Steuerbereich hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 19.03.2020 (Az.: IV A3-S 0336/19/10007:002, zur Veröffentlichung im Bundessteuerblatt vorgesehen) zu den steuerlichen Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus festgelegt, dass man als betroffener Steuerpflichtiger bis Ende 2020 Anträge auf Stundung stellen kann.

Zudem können Zinsen oder Säumniszuschläge in wirtschaftlichen Härtefällen erlassen werden. Vereine/Verbände sollten zudem prüfen, ob man mit Blick auf sicherlich stark reduzierte Einnahmen bei oft gleichbleibenden Ausgabenbelastungen nicht über einen Antrag auf Herabsetzung der Körperschaftsteuer die laufenden Zahllasten reduzieren kann; gleiches gilt für die Gewerbesteuer.

Ähnlich hat auch die Sozialversicherung reagiert. Soweit es um Vereine/Verbände als Arbeitgeber für ihre Beschäftigten geht, können diese gemeinnützigen Organisationen eine Beitragsstundung durch entsprechende (schnelle) Antragstellung erreichen. Dies, wenn die anfallenden fälligen Sozialversicherungsbeiträge nicht aufgebracht werden können bei den derzeit bestehenden Liquiditätsproblemen. Es können auch Beitragszahlungen gestundet werden; wobei aktuell dies für die nun fälligen Beträge für März und April 2020 gleich in Betracht kommen könnte, zudem sollen für fällige Beträge keine Säumniszuschläge oder Mahngebühren erhoben werden; auch soll von Vollstreckungsmaßnahmen abgesehen werden (so das Maßnahmenpapier des GKV-Spitzenverbandes vom 25.03.2020).

 

Tipp

Soweit Zahlungsengpässe bestehen, sollte man direkt als Verein/Verband auf den zuständigen Sozialversicherungsträger bzw. dessen Beratungsstellen vor Ort zugehen, um auf die bestehende Situation hinweisen zu können. Gleiches gilt für fällige Steuerzahlungen oder auch die aufgelaufenen Steuerrückstände.

 

Die Änderungen im Vereinsrecht sind durch!

Nachdem der Bundesrat direkt nach dem Bundestag dem (Mantel)-Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht zugestimmt hat (BR-Drucksache 152/20 vom 27.03.2020), gelten diese wichtigen Änderungen bereits seit dem 28. März 2020.

Geändert wurde durch nun geltende Vereinfachungsregelungen auch das geltende Gesellschafts-, Genossenschaftsrecht (u. a. Aktien-Gesetz, GmbH-Gesetz) bis zum Wohnungseigentumsrecht; zudem umfangreiche Neuvorgaben zum sog. Insolvenzaussetzungsgesetz und zum Strafprozessrecht.

 

Tipp

Der Gesetzeswortlaut zum Vereinsrecht und eine erste Kommentierung dieser hochinteressanten Neuvorgaben u. a. zur erleichterten Durchführung von Mitgliederversammlungen kann mit der vorliegenden Sondermitteilung: „Vereine und die Corona-Krise – wie macht man weiter“ sofort genutzt werden. Denn diese Erleichterungen gelten derzeit nur für das Kalenderjahr 2020, wobei davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Anpassung der sonst geltenden BGB-Vorgaben zur Einladung zur Mitgliederversammlung und zu Vertretungsregelungen nach Ablauf der Amtszeit von Vorständen sicherlich noch erfolgen wird.

Quelle: Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafrecht vom 27.03.2020, BGBl 2020 I S. 569