Autor: Prof. Gerhard Geckle | 11.12.2019

Neue Bonpflichten für Vereine ab 2020?

Eine neue Vorgabe verunsichert leider wieder einmal viele Vereine – die recht globale Meldung, dass für Verkäufe durch Vereine, etwa für Speisen und Getränke, stets ein Beleg ab 2020 nun ausgehändigt werden muss. Dies führt derzeit zu lebhaften internen Überlegungen und Planungen für das anstehende neue Vereinsjahr. Das Bundesfinanzministerium hat dies zuletzt mit Schreiben vom 19.11.2019 bestätigt und die nicht einfachen Vorgaben nochmals konkretisiert.
Adobe Systems Inc.

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Richtig ist derzeit, dass eine Belegabgabepflicht tatsächlich besteht, dies jedoch nur, wenn der Verein/Verband oder jede andere Organisation für die eigenen Abverkäufe die elektronischen Kassensysteme bereits nutzt. Das schreibt unter anderem § 148a der Abgabenordnung nun konkret vor.

Klartext: Sind beim Verein, unabhängig davon, ob er gemeinnützig ist oder nicht, eine oder mehrere elektronische Registrierkassen im Einsatz, muss diese neue Bonpflicht beachtet werden. Jeder „Käufer“ sollte daher einen ausgedruckten Bon erhalten, die Registrierkassen können dies nun auch automatisch ausdrucken zwecks Weitergabe. Diese Bonpflichten müssen auch zeitnah erfüllt werden. Wichtig ist daher, dass diese Info beim selbstbetriebenen Clubheim oder bei Festen/Veranstaltungen mit dem Einsatz von elektronischen Kassen künftig beachtet wird, also die Mitarbeiter bis hin zu Bedienungen informiert werden. Die Verpflichtung trifft aber auch Pächter von Vereinsheimen mit Bewirtungen etc., obwohl derzeit die Verbände, auch im Gastronomiebereich und Einzelhandel, sich lebhaft gegen diese Zusatzvorgabe noch wehren.

Der erhaltene Bon muss nicht mitgenommen werden – eine noch strengere Kontrollpflicht wie u. a. in Italien zur Nachkontrolle beim Belegempfänger besteht nicht. Statt Papierausdruck kann man aber auch digital damit arbeiten. Wenn die Zustimmung des Kunden/Käufers vorliegt, kann man statt Ausdruck dies auch per Mail oder über das Handy dem Vertragspartner zukommen lassen.

Auslöser war das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (dem sog. Kassengesetz) und die Kassensicherungsverordnung aus dem Jahre 2017.

Die dabei vorgesehenen recht strengen und kaum nachvollziehbaren sicherheitstechnischen Voraussetzungen und Sicherheitserfordernisse werden zwar so richtig erst ab September 2020 in Kraft treten. Immerhin hat das Bundesfinanzministerium hierfür noch eine Übergangsregelung bis Herbst 2020 zugelassen.

 

Die umstrittene Bonpflicht gilt jedoch bereits ab Januar 2020!

Was wiederum bei im Einsatz befindlichen Geräten zu nicht erwarteten relativ hohen Umrüstungskosten führen kann. Gerade wenn man z. B. an die bisher im Handel genutzten üblichen elektronischen Waagen-Kassen denkt.

Die Kritik an der Bonpflicht geht hin bis zu Umweltverbänden, mit Blick auf den neu erwarteten immensen Papierverbrauch, die Entsorgungskosten etc.

Für offene Ladenkassen, also damit auch für die häufig eingesetzten Barkassen bei unseren Vereinen, gibt es keine neue Belegausgabeverpflichtung. Man sollte allerdings vereinsintern unbedingt sicherstellen, dass die Barkassenaufzeichnungspflichten ernst genommen werden und auch ehrenamtlich Mitwirkende die geforderten Tagesmindestaufzeichnungen beachten, um eben sonst drohende Zuschätzungen zu vermeiden.

Soweit es Vereine mit neu gekauften elektronischen Registrierkassen gibt, deren technische Erfordernisse übrigens seit 2017 schon beachtet werden müssen, könnte man aktuell eigentlich auf die zusätzliche Bonpflicht nur dadurch schnell reagieren, dass man direkt beim zuständigen Vereinsfinanzamt einen Antrag nach § 148a AO stellt, um hiervon im Billigkeitswege befreit zu werden. Also prüfen, ob man die Bons ausdrucken kann und ob sich dies problemlos umsetzen lässt ab dem Jahresanfang. Sonst diesen Härtefallantrag unbedingt stellen!

Typisches Beispiel: Der Wurst- oder Bierstand im Stadion, wo Besucher/Zuschauer sich schnell und unter Zeitdruck gerade in Pausen selbst versorgen wollen. Das dürfte sicherlich kaum bewältigt werden, dass man zu jedem Wurstkauf noch erst den Bon ausdruckt und mitgibt.

Wenn bei Vereinen geleaste elektronische Kassen genutzt werden als Kaufalternative, sollte mit dem Leasinggeber wegen einer technischen Aufstockung, wenn möglich, gesprochen/verhandelt werden.

 

Wir werden über die aktuelle Diskussion zu diesem Thema weiter informieren!