Autor: Stefan Wagner | 17.12.2019

Hausverbot im Verein setzt Satzungsgrundlage voraus

Einem Mitglied kann nicht willkürlich der Zugang sowie die Nutzung von Vereinsanlagen verboten werden. Rechtslage Mitgliedern stehen nach der Satzung grundsätzlich alle Rechte und Nutzungsmöglichkeiten zu, die der Verein allen Mitgliedern einräumt. Wenn der Verein dieses Recht einschränken will, ist eine Satzungsgrundlage oder ein ausreichender sachlicher Grund erforderlich.
Bild: Adobe Systems, Inc.

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Ein Verein hat zwar das Hausrecht (§§ 903, 1004 BGB) und kann frei entscheiden, wem er den Zutritt gewährt. Dem stehen aber die satzungsrechtlichen Mitgliedschaftsrechte entgegen, die stärker wiegen.

Allgemeine Vorwürfe, wie z. B. vereinsschädigendes Verhalten gegen ein Mitglied, reichen also nicht aus. Wenn also der Verein seine Interessen wahren will, ist eine Satzungsgrundlage der richtige Weg, da auf dieser Grundlage die Spiel- und Verhaltensregeln – gegebenenfalls in Verbindung mit einer Hausordnung – satzungsrechtlich geregelt werden können.

 

PRAXISHINWEIS ZUM HAUSRECHT

Das Hausrecht hängt nicht vom Eigentum ab. Der Verein kann also das Hausrecht auch dann ausüben, wenn er Mieter oder Pächter ist und über die Räume verfügen kann.

 

Ob daneben auch der Eigentümer ein Hausrecht hat, hängt von den vertraglichen Vereinbarungen ab.

Jeder Verein sollte demnach darauf achten, mit dem Eigentümer klare Regelungen zur Ausübung des Hausrechts – vor allem gegenüber den Mitgliedern des Vereins – zu treffen.

 

Satzungsregelungen erforderlich

Wenn die Vereinsmitglieder die Räume und Anlagen des Vereins nutzen, ergibt sich deren Nutzungsrecht aus dem Mitgliedschaftsverhältnis.

Diese mitgliedschaftlichen Rechte kann der Verein nur durch eine Satzungsregelung einschränken. Für solche Einschränkungen müssen sachliche Gründe erkennbar sein. 

 

Wichtige Einzelfragen:

  • Dies gilt z. B. auch für das Hausrecht während der Mitgliederversammlung.
  • Ferner sollte darauf geachtet werden, dass während eines Vereinsausschlussverfahrens die Rechte der Mitglieder nach der Satzung ruhen.
  • Auch das zeitweilige Nutzungsverbot der Vereinsanlagen und Einrichtungen im Sinne einer Vereinsstrafe erfordert eine Satzungsgrundlage.

 

Fundstelle: LG Köln, Urteil v. 28.11.2018, Az.: 4 O 457/16