Autor: Stefan Wagner | 02.04.2019

Nachträgliche Einführung einer Sonderumlage zulässig?

Nach § 58 Nr. 2 BGB müssen die Beiträge in der Satzung eines Vereins konkret geregelt werden. Regelungen in einer Beitragsordnung sind unzulässig. Im vorliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Verein seine Satzung auch nachträglich ändern und eine Sonderumlage einführen kann.
Bild: Fotolia LLC.

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Die Entscheidung

Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verein die Satzung nachträglich wirksam ändern und die Sonderumlage einführen konnte. Kein Mitglied ist davor gefeit, dass auch nach Jahren eine solche Satzungsänderung durch den Verein herbeigeführt wird und sich dadurch die Mitgliedschaft verteuert.

Mitglieder können eben nicht darauf vertrauen, dass die Satzung in puncto Beitragspflichten auf ewig unverändert bleibt. Mitglieder können so neben den regulären Beiträgen auch später z. B. zu Sonderbeiträgen verpflichtet werden, wenn die Satzung dies vorsieht.

Für die Mitglieder muss allerdings bei ihrem Beitritt erkennbar sein, dass solche zusätzlichen Verpflichtungen auch noch nach Jahren auf sie zukommen können. Wird, so wie im vorliegenden Fall, die Verpflichtung erst später eingeführt, besteht für Mitglieder ein besonderes Austrittsrecht in Form einer fristlosen Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. So kann sich ein Mitglied durch die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts der Zahlung der Sonderumlage entziehen.

 

Fundstelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil v. 03.05.2017, Az.: 531 C 132/16