Nachträgliche Einführung einer Sonderumlage zulässig?

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Die Entscheidung
Das Amtsgericht kam zu dem Ergebnis, dass der Verein die Satzung nachträglich wirksam ändern und die Sonderumlage einführen konnte. Kein Mitglied ist davor gefeit, dass auch nach Jahren eine solche Satzungsänderung durch den Verein herbeigeführt wird und sich dadurch die Mitgliedschaft verteuert.
Mitglieder können eben nicht darauf vertrauen, dass die Satzung in puncto Beitragspflichten auf ewig unverändert bleibt. Mitglieder können so neben den regulären Beiträgen auch später z. B. zu Sonderbeiträgen verpflichtet werden, wenn die Satzung dies vorsieht.
Für die Mitglieder muss allerdings bei ihrem Beitritt erkennbar sein, dass solche zusätzlichen Verpflichtungen auch noch nach Jahren auf sie zukommen können. Wird, so wie im vorliegenden Fall, die Verpflichtung erst später eingeführt, besteht für Mitglieder ein besonderes Austrittsrecht in Form einer fristlosen Kündigung der Vereinsmitgliedschaft. So kann sich ein Mitglied durch die Geltendmachung des Sonderkündigungsrechts der Zahlung der Sonderumlage entziehen.
Fundstelle: Amtsgericht Hamburg-Blankenese, Urteil v. 03.05.2017, Az.: 531 C 132/16