Autor: Stefan Wagner | 12.07.2022

Neue Hürde bei der Verschmelzung von Vereinen: Schlussbilanz erforderlich?

Kernaussage der Entscheidung: Nach § 17 Absatz 2 Satz 4 Umwandlungsgesetz (UmwG) darf das Registergericht eine Verschmelzung von eingetragenen Vereinen nur eintragen, wenn eine Schlussbilanz vorgelegt wird. Der Stichtag der Schlussbilanz darf höchstens acht Monate zurückliegen. Dies gilt auch für nicht bilanzierende Vereine.
Bild: Mauritius Images

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Um was geht es in diesem Fall?

Im vorliegenden Fall hatte der an einer Verschmelzung beteiligte Verein lediglich einen Kassenbericht vorgelegt und darauf verwiesen, dass er das Vermögen bereits auf den aufnehmenden Verein übertragen hat. Eine aktuelle Schlussbilanz könne deswegen nicht mehr erstellt werden.

Die Entscheidung

Nach Auffassung des OLG hatte das Registergericht zu Recht die Eintragung der Verschmelzung in das Vereinsregister verweigert. Aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG ergibt sich eine spezielle, ereignisbezogene Bilanzierungspflicht, die unabhängig von einer generellen Bilanzierungspflicht nach kaufmännischen Regelungen besteht. Diese Voraussetzung erfüllte der vorgelegte Kassenbericht nicht.

 

Auch das Argument, dass das Vermögen bereits auf den aufnehmenden Verein übertragen worden ist, war für das OLG nicht relevant. Es sei dem Verein selbst zuzurechnen, dass die Anmeldung nicht zu einer Zeit erfolgt sei, als die Erstellung einer aktuellen Schlussbilanz noch möglich war.

 

Hinweise für die Vorstandsarbeit

Diese Entscheidung des OLG ist als problematisch anzusehen. Bekanntlich sind die wenigsten Vereine bilanzierungspflichtig. Sollte sich diese Rechtsprechung bestätigen, bedeutet das eine erhebliche Hürde bei der Verschmelzung von Vereinen, die dann die Aufstellung einer Bilanz im Auge behalten müssen, was regelmäßig auch mit erheblichen Kosten verbunden ist.

Wenn sich ein Verein mit einem anderen e. V. nach den Regelungen des UmwG verschmelzen möchte, sollte diese Frage rechtzeitig und vorab mit dem zuständigen Registergericht und dem Notar rechtlich abgestimmt werden.

 

Fundstelle: Oberlandesgericht (OLG) Köln, Beschluss v. 10.02.2020, Az.: 2 Wx 28/20