Autor: Stefan Wagner | 18.01.2021

Müssen Vereine ihre Steuererklärung zwingend elektronisch (per ELSTER) abgeben?

Kernaussage der Entscheidung: In Härtefällen dürfen Steuerzahler bei der Abgabe der Steuererklärung weiter die Papierformulare nutzen. Auf die elektronische Abgabe kann nach § 150 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) nämlich verzichtet werden, wenn das gesetzlich zur Vermeidung unbilliger Härten vorgesehen ist und dieses Verfahren für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.
Bild: Adobe Stock

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Um was geht es in diesem Fall?

Wann eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vorliegt, klärt der BFH in den beiden unten angegebenen Urteilen.

Wie hat der BFH entschieden?

Grundsatz

Neben der allgemeinen Regelung in der AO gibt es Regelungen in den Einzelsteuergesetzen. Bei Vereinen betrifft das insbesondere die Körperschaftsteuer (§ 31 Abs. 1a KStG) und die Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 1 UStG).

Die Regelung des § 150 Abs. 8 AO geht den einzelsteuerlichen Regelungen vor und lässt – so der BFH – keinen Ermessensspielraum für das Finanzamt.

 

MERKE

Vereine können ihre Steuererklärungen dann in Papierform abgeben, wenn ein Härtefall vorliegt und der Verein den Antrag beim Finanzamt gestellt hat.

Wichtig: Der Härtefallantrag muss aber für jeden Veranlagungszeitraum, das heißt, für jede Körperschaftsteuererklärung neu gestellt werden.

 

Wann liegt beim Verein eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit vor?

Eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit liegt nach Auffassung des BFH dann vor, wenn die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre. Der BFH hält die Zumutbarkeitsgrenze für überschritten, wenn dies in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die durch Datenfernübertragung zu übermitteln sind. Im konkreten Fall hat der BFH das sogar bei Einkünften von über 20.000 Euro bejaht.

 

Für gemeinnützige Vereine bedeutet das sehr oft, dass die Anschaffung der entsprechenden technischen Ausstattung unzumutbar ist, weil – außer bei Überschreitung der Umsatzfreigrenze im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder Umsatzsteuerpflicht – keine steuerbaren Einkünfte vorliegen.

Verfügt der Verein nicht über die entsprechende technische Ausstattung zur elektronischen Datenübermittlung, muss das Finanzamt dem Antrag, die Steuererklärung weiterhin in Papierform abzugeben, nach den Vorgaben des BFH in der Regel stattgeben, wenn der Verein nicht körperschaftsteuer- und umsatzsteuerpflichtig geworden ist.

 

Fundstelle: Bundesfinanzhof (BFH), Urteile v. 16.06.2020, Az.: VIII R 29/17 und VIII R 29/19