Autor: Prof. Gerhard Geckle | 04.11.2021

Künstlersozialversicherungsabgabe: Wie stuft man Profisportler/Trainer ein?

Ein weiteres Urteil in der Sozialgerichtsbarkeit sorgt derzeit für großes Aufsehen, denn das Sozialgericht Darmstadt entschied in einem Rechtsstreit zwischen der Deutschen Rentenversicherung Bund gegen ein Werbeunternehmen über die Abgabepflicht für bezahlte werbliche Einsätze bekannter Personen.
Bild: Fotolia, LLC.

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Dieser Werbepartner hatte für ein bekanntes deutsches Autounternehmen zu Werbezwecken mit Fahrzeugen einige bekannte Schauspieler, Models und auch einen prominenten Profi-Fußballtrainer engagiert. Die Deutsche Rente Bund verlangte, dass von den gezahlten Vergütungen wegen behaupteter Künstlereigenschaft die Abgabe aus dem gezahlten Honorar/Arbeitsentgelt nachzuzahlen sei.

Denn das besondere Künstlersozialversicherungsgesetz verlangt von Unternehmern, die für Zwecke in ihrem eigenen Unternehmen Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und nicht nur gelegentlich Aufträge an Künstler oder Publizisten erteilen, diese Abgabe jährlich zu melden und an die Künstlersozialkasse zu zahlen (§§ 24, 25 KSVG).

Dies kann auch Vereine/Verbände treffen, soweit diese beispielsweise Designer, Grafiker, Texter, Webdesigner, damit eben auch Künstler und Publizisten, beauftragen, die als Einzelunternehmen oder BGB-Gesellschaft auftreten. Befreit ist man zum Beispiel als Verein und Auftraggeber, wenn eine Werbe-GmbH der Vertragspartner wird.

Im entschiedenen Rechtsstreit musste das Werbeunternehmen für das bezahlte Engagement der Schauspieler, Models und die Teilnahme an Werbespots diese Abgabe, auch für die Vorjahre, nachzahlen.

Beim ebenfalls werbewirksam in ein Auto einsteigenden bekannten Profi-Fußballtrainer scheiterte die Forderung bereits an der Tatsache, dass Fußballtrainer keine Künstler sind, zumindest nicht außerhalb des Fußballfeldes. Denn nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts werden aktive Profisportler, die ihre Bekanntheit zu Werbezwecken nutzen und damit nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmen erzielen, nicht als Künstler eingestuft. Die Tätigkeit eines Profitrainers mit Testimonials nach einem Werbevertrag und medienwirksamer sichtbarer Teilnahme an Werbespots kann nicht als selbstständige künstlerische Tätigkeit nach dem KSVG eingestuft werden. Damit dürfen Sporttrainer, ebenso wie andere Profisportler, bei diesen Werbemaßnahmen zusätzliche Einnahmen erzielen, ohne dass dies damit abgabenpflichtig wird, zumal sie dadurch den Hauptberuf als Sporttrainer nicht aufgeben werden.

Fundstelle: Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 30. August 2021, S 8 R 316/17, nicht rechtskräftig

 

Anmerkung: Es ging um den auch international sehr bekannten Fußballtrainer Jürgen Klopp, der zu Werbezwecken für einen Autokonzern von einer Einzelfirma als Werbeunternehmen beauftragt wurde. Gerade wegen der großen Bekanntheit und Beliebtheit in der Tätigkeit als Fußballtrainer erfolgte daher die Beauftragung für das Engagement als Testimonial und Markenbotschafter. Nach den Urteilsgründen ist jedoch nicht die Prominenz der Person entscheidend dafür, ob jemand als Künstler anzusehen ist, sondern vielmehr, ob sich seine Werbetätigkeit maßgeblich als Annex zur Trainer-Haupttätigkeit darstellen würde. Dieser Zweck könne mit dem Einsatz eines Schauspielers nicht gleichwertig erreicht werden.

Fazit: Wie Profisportler/Fußballer werden unter anderem auch Profi-Fußballtrainer nicht als Künstler eingestuft. Damit blieb der Werbepartner im Klageverfahren von der recht hohen Nachzahlung für die Person von Jürgen Klopp verschont. 

Fällig wurde die Abgabe aber für die ebenfalls engagierten weiteren Personen. Denn werden bekannte Personen, die hauptberuflich Schauspieler sind, zu Werbezwecken eingesetzt, ist zur Begriffsbestimmung des Künstlers darauf abzustellen, welcher künstlerische Beruf ausgeübt wurde. Wobei eine Teilbarkeit der Tätigkeit ausscheidet.

Ein populärer Fall, der für bundesweites Aufsehen sorgte, aber eben personen- und fallunabhängig aufzeigt, dass man dieses Künstlersozialversicherungsgesetz sehr ernst nehmen muss, soweit man im Verein/Verband selbst Aufträge erteilt. Etwa von der Gestaltung der Vereinszeitschrift bis hin zur Homepage, für u.a. bezahlte Werbetexte in eigenem Prospektmaterial, Redetexte.

Wenn bei Vereinen/Verbänden als Arbeitgeber dann Sozialversicherungsprüfungen erfolgen, meist durch den Prüfdienst der Deutschen Rente Bund, gehört es zu den Aufgaben dieses Sozialversicherungsträgers, auch nachzuprüfen/festzustellen, ob unabhängig von den Beschäftigten auch die KSV-Abgabe angefallen ist. Für 2021 und auch 2022 werden daraus 4,2 % aus der dem Entgelt für bezahlte künstlerische oder publizistische Leistungen als Bemessungsgrundlage erhoben, zudem stets den Auftraggeber diese potenzielle Abgabepflicht trifft.

Wobei eine kleine Freigrenze jedes Jahr greifen kann mit einer Freistellung bei Kleinaufträgen, wenn das Honorarvolumen insgesamt noch unter 450 Euro jährlich liegt.