Autor: Stefan Wagner | 06.09.2021

Mildtätige Zuwendungen an Einzelpersonen nur mit Satzungsgrundlage

Leitsatz: Enthält die Satzung des Vereins keine ausdrückliche Bestimmung, dass er mildtätige Zwecke verfolgt, kann dies steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn der Verein im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung solche Zuwendungen tätigt.
Bild: Adobe Stock, Inc.

Bild: Adobe Stock, Inc.

Wie hat das Gericht entschieden?

Der Satzungszweck und die Zweckverwirklichung nach § 60 AO müssen in der Satzung so konkret wie möglich formuliert sein.

Aus der Satzung eines Vereins muss sich eindeutig ergeben, welche steuerbegünstigten Zwecke der Verein verfolgen will. Die Regelungen der AO unterscheiden zwischen gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken, wobei jeweils unterschiedliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um die Anerkennung durch das Finanzamt erhalten zu können. Deswegen ist es erforderlich, dass die Verfolgung mildtätiger Zwecke in der Satzung ausdrücklich angegeben wird (§ 53 AO).

 

 

MERKE

  • Direkte Zuwendungen an Einzelpersonen sind im Gemeinnützigkeitsrecht nur dann zulässig, wenn sich das aus den Satzungsregelungen zum Vereinszweck ausdrücklich ergibt (z. B. Förderung der Flüchtlingshilfe) oder wenn der Verein mildtätige Zwecke nach § 53 AO verfolgt.
  • Leistungen eines gemeinnützigen Vereins dürfen sich nicht auf einen eng begrenzten oder abgeschlossenen Personenkreis beziehen.
  • Bei mildtätigen Vereinen ist dagegen die Förderung der Allgemeinheit nicht erforderlich.

 

Hinweis für die Vorstandsarbeit

Ein gemeinnütziger Verein sollte daher sehr genau prüfen, wenn er einer einzelnen (hilfsbedürftigen) Person eine Zuwendung/Spende/Unterstützung zukommen lassen möchte, wenn dies nicht ausdrücklich Satzungszweck ist.

 

Fundstelle: Finanzgericht (FG) Düsseldorf, Urteil v. 28.10.2019, Az.: 6 K 94/16 K