Autor: Prof. Gerhard Geckle | 01.09.2020

Was sind noch angemessene Vergütungen?

Auch gemeinnützige Organisationen müssen rechtsformunabhängig darauf achten, dass bei Gehaltsfestsetzungen keine unverhältnismäßig hohen Beträge gezahlt werden.
Bild: Adobe Systems, Inc.

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Zur Prüfung, ob noch eine angemessene, übliche Vergütung vorliegt, kann dafür auch bei gemeinnützigen Arbeitgebern ein Gehaltsstruktur-Fremdvergleich stattfinden.
Wurden überhöhte Zahlungen an (angestellte) Geschäftsführer geleistet, kann für diese beanstandeten Jahre die Gemeinnützigkeit versagt werden.

(Quelle: BFH, Urteil vom 12.03.2020, V R 5/17)

 

Anmerkung:

Sowohl die Steuer-Mustersatzung, die in allen gemeinnützigen Organisationen in der Satzung mitberücksichtigt ist, als auch die Abgabenordnung (AO) gibt vor, dass Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten dürfen. Neben diesem Verbot der Mitgliederbegünstigung nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 3 AO dürfen auch keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden (sog. Drittbegünstigungsverbot nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 Alternative 2 AO).

Werden einem angestellten Geschäftsführer dabei unverhältnismäßig hohe Vergütungen gezahlt, kann wegen der Mittelfehlverwendung und dem Verstoß gegen das Begünstigungsverbot der nachträgliche Entzug der Gemeinnützigkeit erfolgen. Zur Beurteilung der Gemeinnützigkeit können dafür auch allgemeine Gehaltsstrukturuntersuchungen im Fremdvergleich herangezogen werden. Liegt die gezahlte Vergütung mehr als 20 % über der obersten Bandbreite, droht der Entzug der Gemeinnützigkeit.

Beim Gehaltsgefüge wegen meist fehlender Tarifvorgaben der angemessenen Gehälter für Führungskräfte etwaige vorhandene Verbandserfahrungen abfragen oder zum Beispiel die jährlichen Gehaltsuntersuchungen über die Kienbaum-Studien und andere Strukturuntersuchungen aus der freien Wirtschaft als Fremdvergleich heranziehen.

Im vorliegenden Rechtsstreit betraf dies eine gemeinnützige GmbH mit einer zu hohen Jahresvergütung eines Geschäftsführers aus dem Bereich der Gesundheits- und Sozialbranche.

Diese Grundsätze sollten zur Vermeidung des (meist erst später) vom Finanzamt in gravierenden Fällen erhobenen Vorwurfs der Mittelfehlverwendung von gemeinnützigen Vereinen, Verbänden und auch z. B. Stiftungen stets mit beachtet werden.