Autor: Stefan Wagner | 06.08.2020

Kein Minderheitenbegehren bei bevorstehender ordentlicher Mitgliederversammlung

Nach § 37 BGB kann eine nach der Satzung des Vereins bestimmte Minderheit des Vereins die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins erzwingen. Wenn der Vorstand dem Anliegen nicht folgt, kann das zuständige Amtsgericht die Mitglieder ermächtigen, eine solche Mitgliederversammlung einzuberufen und durchzuführen.
Bild: Corbis

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Der Fall

Im vorliegenden Fall hatten die Mitglieder am 10.12.2018 beim Registergericht die Ermächtigung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach § 37 Abs. 2 BGB beantragt. Die formellen Voraussetzungen des Antrages lagen alle vor. Das Registergericht hat den Antrag jedoch abgelehnt, da der Vorstand des Vereins glaubhaft gemacht hatte, dass die ordentliche Mitgliederversammlung am 23.03.2019 sowieso stattfindet.

 

Die Entscheidung

Nach Auffassung des Amtsgerichts war der Antrag der Mitglieder abzulehnen, da die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung kurz bevorstand und der Vorstand gegenüber dem Gericht glaubhaft versichert hat, dass er die von der Minderheit genannten Angelegenheiten mit auf die Tagesordnung der Mitgliederversammlung setzen wird.

Sofern bereits durch das Einberufungsorgan des Vereins eine Mitgliederversammlung mit dem geforderten Beschlussgegenstand berufen wurde, bedarf es der Einberufung einer außerordentlichen Versammlung auf Minderheitenantrag nicht.

 

PRAXISHINWEIS

Das Minderheitenbegehren nach § 37 BGB kann sich auf die Durchführung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung insgesamt beziehen.

Ein solcher Antrag kommt aber auch in Betracht, um einen bestimmten Beschlussgegenstand auf die Tagesordnung zu bekommen. Dies ist meistens der Fall, wenn es sich um die Abwahl von Vereinsvorständen oder um nicht angenommene Satzungsänderungsanträge handelt.

 

Fundstelle: AG Hannover, Beschluss vom 21.01.2019, Az.: VR 2030