Jugendbereich in Sportvereinen: Abgrenzung ideeller Bereich und wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb

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Gerade dann, wenn insoweit für die Lizenzerteilung durch den angeschlossenen Verband beim Verein bei diesen Abteilungen nur begrenzte Aufnahmekapazitäten für talentierte Nachwuchsspieler offengehalten werden.
Denn diese Förderung der Jugendarbeit in der Lizenzspielerabteilung des Vereins dient nicht in erster Linie der gemeinnützigkeitsrechtlichen Förderung des Breitensports. Zahlungen in diesem Zusammenhang fallen in den steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (wiG), weil eben nicht die Nutzung des Vermögens/die Vermögensverwaltung, z. B. der Sportanlagen, im Vordergrund steht, sondern die Erbringung von Dienstleistungsverpflichtungen gegenüber der Lizenzabteilung.
Quelle: Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 17.05.2019, 4 K 1480/17, Revision eingelegt, BFH-Az.: V R 25/19
Anmerkung: Der Bundesfinanzhof wird nun grundsätzlich über die wichtige Abgrenzung zu den Einnahmen und Ausgaben, zum Aufwand bei geführten Jugendmannschaften in Sportvereinen mit einem Leistungszentrum in der Revisionsinstanz entscheiden müssen.
Hierbei ging es im Streitfall um die Jugendmannschaften im Aufbau- und Leistungsbereich (U12-U16 und U17-U23). Denn entgegen der bisherigen bundeseinheitlichen Verwaltungspraxis und entgegen der früheren Rechtsprechung weiterer Finanzgerichte sind von Vereinen unterhaltene und geführte Jugendabteilungen nicht stets dem ideellen Bereich zuzuordnen. Das Finanzgericht hat damit entgegen der Ansicht des beklagten Finanzamts die angefallenen Ausgaben als Aufwand für das Leistungszentrum dem wiG zugeordnet. Auch erfolgte die Einbeziehung der Altersklassen U12-U16 mit allen sich hieraus weiter ergebenden Konsequenzen, soweit für diese Jugendmannschaften Sponsoren- und Werbegelder an den Sportverein gezahlt wurden. Auch diese Einnahmen fallen damit nicht in den steuerbegünstigten ideellen Bereich, können damit auch zu entsprechenden umsatzsteuerlichen Auswirkungen führen. Damit wird ggf. mit Vorsteuerabzug auch der meist hohe Gesamtaufwand für Ausgaben im wiG berücksichtigt.
Man darf gespannt sein, ob der BFH sich nur zum Leistungsbereich dieser Nachwuchsmannschaften und den geführten Leistungszentren für die Vereinsjugend äußert. Wobei es nachvollziehbar ist, dass gerade diese leistungsbezogene Sportförderung im Verein in der Talentförderung und auch möglichen Vorphase einer späteren Profitätigkeit einzustufen ist.
Keinesfalls sollte man daher im Sportbereich nun die bisherigen Grundsätze der Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben im ideellen Bereich für den Jugendspielbetrieb aufgeben. Wobei entgegen dem Finanzamt das Finanzgericht auch in diesem Streitfall sogar für die Altersklassen U12-U16 diesen Aufwand dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuordnete.
Soweit bei vorhandenen Leistungszentren die durchaus von Vereinen angestrebte Zuordnung des Aufwands für den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, dann ggf. auch mit Vorsteuerabzug u. a., nicht anerkannt wird, sollte unter Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren fristwahrend Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens eingelegt werden.
Noch ein geklärter interessanter Randaspekt: Mit der vorgenommenen Zuordnung der Einnahmen in den wiG wurden bei dem Sportverein die bestehenden Grenzwerte nun überschritten, dieser dann damit buchführungspflichtig nach § 141 AO. Für die Begründung der Buchführungspflicht wird aber verlangt, dass ein Finanzamt diese Verpflichtung per Bescheid dem Verein mitteilt. Keine Mitteilung, somit dann keine Buchführungspflicht nach § 141 AO, so zutreffend auch das FG Hessen!