Autor: Prof. Gerhard Geckle | 19.08.2019

Mehr Möglichkeiten bei der günstigen Gewinnpauschalierung!

Für gemeinnützige Vereine, Verbände, Stiftungen und andere gemeinnützige Träger gibt es eine interessante Möglichkeit, gerade bei Werbeeinnahmen eine im Regelfall stets günstige Pauschalierungsmöglichkeit mit 15 % der Einnahmen zu nutzen.
Bild: Corbis

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Es geht hierbei um eine besondere, stets mit dem Gemeinnützigkeitsrecht zusammenhängende Vorschrift in der Abgabenordnung (AO). Das höchste Steuergericht hat den Anwendungsbereich des § 64 Abs. 6 Nr. 1 AO erfreulicherweise aktuell erweitert und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung nun festgelegt, dass diese Pauschalierungsmöglichkeit nicht nur für eigene Werbung/Werbemaßnahmen gegen Vergütung genutzt werden könnte.

Im entschiedenen Rechtsstreit hatte ein gemeinnütziger Verein mit Selbsthilfeaufgaben als Zweckbetrieb die Durchführung von Veranstaltungen für wissenschaftliche Zwecke sogar in seiner Satzung vorgesehen. Der Verein erzielte Einnahmen aus der Vermietung von Informationsständen an Unternehmen während der von ihm durchgeführten Kongressveranstaltungen und verbuchte die Standmieten im Zweckbetrieb. Er machte zudem für den Gewinn aus dieser Werbung die Pauschalierungsmöglichkeit nach § 64 Abs. 6 AO in Höhe von 15 % geltend. Das Finanzamt lehnte dies ab.

Der BFH wollte für diese Einnahmen für die Standmieten zwar keine Zuordnung zum Zweckbetrieb zulassen, da diese Tätigkeit des Vereins selbst nicht der Zweckerreichung, sondern lediglich der Mittelbeschaffung dienen würde. Da jedoch der Wortlaut dieser gesetzlichen Regelung offenlässt, ob Werbeleistungen aktiv zu erbringen sind oder ob auch die Duldung durch die Vermietung ausreicht, konnte diese Pauschalierungsmöglichkeit insbesondere der sonst üblichen Banden- oder Trikotwerbung gleichgestellt werden.

Mit der Feststellung, dass die Werbung bei den Kongressen/den Zweckbetriebsveranstaltungen auch mit der steuerbegünstigten Tätigkeit im Zusammenhang stand, wurde der Revision stattgegeben.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 26.06.2019, V R 70/17

 

Anmerkung: Abweichend von dem allgemeinen Grundsatz, dass erzielte Werbeeinahmen stets dem (steuerschädlichen) wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit seiner derzeit geltenden Freigrenze von 35.000 Euro zugeordnet werden müssen, ist es zulässig, bei direktem Zusammenhang der Einnahmen mit der steuerbegünstigten Tätigkeit dafür die Pauschalierungsmöglichkeit zu nutzen. Statt einer Gewinnermittlung durch Vergleich der Einnahmen mit den angefallenen Ausgaben kann die im Regelfall günstigere Pauschalierung von 15 % der Einnahmen angesetzt werden. Zu beachten ist dabei die besondere Antragsregelung. Es gibt diese günstigere Pauschalierung nur auf Antrag, der sich aber meist lohnt, da die angefallenen Ausgaben beim Verein für diesen Einnahmebereich meist gering sind, sonst ein hoher Gewinn daher entstehen könnte. Wobei es zur Klarstellung um als Zweckbetrieb zu behandelnde sportliche, soziale oder kulturelle Veranstaltungen gehen muss. Eine etwaige Verrechnung mit erzielten Einnahmen aus qualifizierter Eigenwerbung und mit erforderlicher Zuordnung zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb scheidet dabei aus.

Der Antrag muss zudem für jedes Steuerjahr einzeln gestellt werden, er hat keine Bindungswirkung für Folgejahre. Dieses Urteil hat daher Auswirkungen gerade bei Vereinen oder Verbänden, die mit Seminar- oder Kongressveranstaltungen und Angeboten zur Teilnahme ihren Vereinszweck weiterverfolgen.

Tipp: Der sogenannte Anwendungserlass zur Abgabenordnung enthält zur Versteuerung von Werbeeinnahmen weiterführende Hinweise für Vereine nach Auffassung der Finanzverwaltung (AEAO zu § 64 AO).