Wie muss eine Vorstandssitzung einberufen werden?

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Die Regelungen in der Satzung für die Mitgliederversammlung können auch nicht analog einfach für die Vorstandssitzung angewendet werden.
Eine Ausnahme gilt nur über § 28 BGB, der zur Frage der Beschlussfassungsmehrheiten in der Vorstandssitzung auf die §§ 32, 34 BGB verweist. Diese Verweisung ist aber nach § 40 S. 1 BGB disponibel.
Ladung zur Vorstandssitzung
Schweigt die Satzung zu den Formalien der Einberufung einer Vorstandssitzung, kommt dem Vorsitzenden ein weites Ermessen zu.
Es muss dabei sichergestellt werden, dass die einzelnen Vorstandsmitglieder an der Teilnahme an der Vorstandssitzung nicht gänzlich gehindert werden oder ihnen die Teilnahme unzumutbar erschwert wird.
Dies gilt auch für die Form der Einladung. Hier muss der Einladende sicherstellen, dass die Einladung – in welcher Form auch immer – das Vorstandsmitglied unmittelbar erreicht. Dies setzt wie gesagt jedoch keine Satzungsgrundlage voraus.
Die Entscheidung
In der Satzung des Vereins war geregelt, dass die Vorstandssitzung vom 1. oder 2. Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail oder telefonisch einzuberufen ist.
Das Registergericht wollte diese Regelung nicht gelten lassen, da es sich um alternative Einladungsformen handelt, deren Auswahl in das Belieben des Einladenden gestellt wäre. Dies sei nicht zulässig.
Das OLG wies allerdings darauf hin, dass die neuere Rechtsprechung damit dann kein Problem hat, wenn es sich zwar um alternative Formen der Einberufung handelt, diese aber alle zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der Vorstandsmitglieder führen.
Dies ist z. B. immer dann der Fall, wenn die Satzung die Einladung per Textform (§ 126b BGB) vorsieht und gilt damit auch bei telefonischer Einladung.
Fazit: Die Satzungsregelung war damit zulässig.
Fundstelle: OLG Oldenburg, Beschluss v. 13.07.2017, Az.: 12 W 92/17